Die Verjährung von Arzthonoraren richtet sich nach der allgemeinen Regelverjährung des BGB: Forderungen aus ärztlichen Leistungen verjähren nach drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde.
Nicht bezahlte Arztrechungen verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren. Die Frist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem die Leistung erbracht wurde. Eine Mahnung allein hemmt die Verjährung nicht; erst ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage unterbricht sie.
Hintergrund
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt die Verjährung in §§ 195 ff. Die dreijährige Regelverjährungsfrist gilt sowohl für privatärztliche Honorare als auch für Zuzahlungen und Eigenanteile, die Patienten direkt an die Praxis zahlen.
Wichtige Aspekte für Arztpraxen:
- Beginn der Verjährungsfrist: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Arzt) Kenntnis davon hat (§ 199 BGB). Für eine Leistung aus Oktober 2023 beginnt die Verjährung am 1. Januar 2024 und endet am 31. Dezember 2026.
- GKV-Honorar: Die kassenärztliche Vergütung wird von der KV ausgezahlt; Einsprüche gegen Abrechnungskorrekturen der KV unterliegen besonderen Fristen des Sozialrechts (§§ 44 ff. SGB X).
- Hemmung der Verjährung: Ein schriftliches Abrechnungsmahnverfahren hemmt die Verjährung nicht. Erst die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens (§ 204 BGB) oder eine Klage unterbricht die Verjährung.
- Forderungsmanagement: Praxen mit Privatpatienten sollten ausstehende Forderungen spätestens im zweiten Mahnjahr an ein Inkassobüro oder an einen auf Arztrecht spezialisierten Anwalt übergeben.
Wann gilt das nicht?
Für Behandlungsverträge mit Verbrauchern gibt es unter bestimmten Umständen Sonderverjährungsfristen, etwa bei arglistig verschwiegenen Behandlungsfehlern (Verjährungsbeginn erst bei Kenntnis des Patienten). Schadensersatzansprüche des Patienten gegen den Arzt bei Behandlungsfehlern unterliegen ebenfalls der dreijährigen Frist, können aber wegen eines Schadensersatzanspruchs nach § 199 Abs. 2 BGB bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden.
Ärzteversichert empfiehlt, ein professionelles Forderungsmanagement einzurichten, das ausstehende Honorare konsequent verfolgt und Verjährung durch rechtzeitiges Handeln verhindert.
Quellen
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →