Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung deckt Schadensersatzansprüche Dritter ab, die durch Fehler bei einer Beratungs- oder Dienstleistungstätigkeit entstehen und ausschließlich zu einem finanziellen Schaden führen, ohne Personen- oder Sachschaden.
Die klassische ärztliche Berufshaftpflicht deckt Behandlungsfehler mit Personen- und Sachschäden ab. Wenn ein Arzt jedoch in einer beratenden Funktion, etwa als medizinischer Sachverständiger oder Gutachter, tätig ist und dabei einen Fehler begeht, der einem Dritten finanziellen Schaden verursacht, braucht er eine Vermögensschadenhaftpflicht.
Hintergrund
In der ärztlichen Tätigkeit entstehen Vermögensschadenhaftpflicht-Risiken vor allem in folgenden Konstellationen:
- Ärztliche Gutachter: Ein Gutachter, der ein fehlerhaftes Gutachten für ein Rentenversicherungsverfahren erstellt, kann dem Auftraggeber einen rein finanziellen Schaden verursachen; eine Berufshaftpflicht deckt dies nicht ab.
- Medizinische Beratung für Unternehmen: Ärzte, die als Betriebsärzte oder medizinische Berater für Unternehmen tätig sind, können durch falsche Empfehlungen finanzielle Schäden verursachen.
- Telemedizin-Beratung: Bei reinen Beratungsleistungen ohne direkte Behandlungshandlung kann ein Übergang von der Berufs- zur Vermögensschadenhaftpflicht entstehen.
- Ärztliche Geschäftsführer: Ärzte in Managementpositionen eines MVZ oder einer Klinik-GmbH haften als Geschäftsführer für Vermögensschäden; eine D&O-Versicherung (Directors and Officers) ist die angemessene Absicherung.
Deckungssummen für Vermögensschadenhaftpflichten beginnen bei 250.000 Euro; für Gutachter mit hohem Auftragsvolumen empfehlen sich Summen von 1 Million Euro oder mehr.
Wann gilt das nicht?
Die klassische medizinische Behandlungstätigkeit, bei der ein Fehler zu einem Körperschaden führt, ist durch die Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt. Die Vermögensschadenhaftpflicht ergänzt diese nur für rein finanzielle Schäden ohne körperliche Komponente.
Ärzteversichert prüft im Beratungsgespräch, ob neben der klassischen Berufshaftpflicht auch eine Vermögensschadenhaftpflicht für die spezifische Tätigkeit des Arztes notwendig ist.
Quellen
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