Als Privatarzt ohne Kassenzulassung behandeln Ärzte ausschließlich Selbstzahler und Privatversicherte nach GOÄ und tragen alle unternehmerischen Risiken ohne den institutionellen Schutzrahmen der KV.

Privatärzte haben keine Kassenzulassung und keinen Anspruch auf KV-Dienstleistungen wie Abrechnungsservices oder Budgetschutz. Sie benötigen dennoch eine vollwertige Berufshaftpflichtversicherung sowie einen eigenständigen Plan zur Liquiditätssicherung bei Ausfall.

Hintergrund

Rein privatärztlich tätige Ärzte, z. B. Ästhetische Chirurgen, Schönheitsmediziner oder spezielle Beratungsärzte, unterliegen denselben haftungsrechtlichen Grundsätzen wie Kassenärzte, genießen aber nicht den institutionellen Rahmen der KV.

Spezifische Versicherungserfordernisse:

  • Berufshaftpflicht: Absolut notwendig; Deckungssummen je nach Fachrichtung von 3 bis 10 Millionen Euro für Personenschäden. Ästhetische Eingriffe und minimalinvasive kosmetische Behandlungen erfordern häufig spezifische Nachträge.
  • Honorarausfallversicherung: Da kein KV-Schutz besteht, ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung besonders wichtig; bei Krankheit oder Unfähigkeit zur Berufsausübung stehen keine Zahlungen der KV bereit.
  • Berufsunfähigkeitsversicherung: Pflichtbaustein; die Rentenleistung sollte 60 bis 70 Prozent des Nettoeinkommens sichern.
  • Forderungsmanagement: Da keine KV-Abrechnung stattfindet, sind ausstehende Privatrechnungen direkt durch die Praxis zu verfolgen; ein professionelles Abrechnungs- und Mahnwesen ist unerlässlich.
  • Kein TI-Anschlusspflicht: Privatärzte müssen nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein; können es aber freiwillig.

Wann gilt das nicht?

Ärzte mit Doppelzulassung (Kassen- und Privatarzt zugleich) fallen sowohl unter die Kassenarzt- als auch Privatarzt-Regelungen; die Versicherungsstruktur muss beide Bereiche abdecken.

Ärzteversichert berät rein privatärztlich tätige Ärzte bei der Auswahl und Optimierung ihrer Versicherungsstruktur außerhalb des KV-Rahmens.

Quellen

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