Bei einer Doppelzulassung übt ein Arzt gleichzeitig verschiedene ärztliche Tätigkeitsformen aus, etwa als niedergelassener Kassenarzt und als Belegarzt, und muss sicherstellen, dass seine Berufshaftpflicht alle Tätigkeitsbereiche lückenlos abdeckt.

Viele Berufshaftpflichtpolicen decken nur eine spezifische Haupttätigkeit ab. Wer als Kassenarzt gleichzeitig Belegkrankenhaus-Leistungen erbringt oder als Privatarzt auch IGeL-Leistungen anbietet, muss explizit prüfen, ob alle Tätigkeiten in der Police eingeschlossen sind.

Hintergrund

Doppelzulassungen kommen vor allem in folgenden Konstellationen vor:

  • Kassenarzt und Belegarzt: Ein niedergelassener Arzt erbringt zusätzlich belegärztliche Leistungen im Krankenhaus. Die Berufshaftpflicht muss beide Tätigkeitsfelder einschließen, da die Haftungsrisiken im Krankenhaus höher sein können.
  • Kassenarzt und Privatarzt: Einige Ärzte haben einen eingeschränkten Kassensitz und ergänzen diesen durch Privatpatienten. Beide Abrechnungsformen müssen in der Haftpflichtpolice dokumentiert sein.
  • Nieder- und angestellte Tätigkeit: Ein Arzt mit Teilzeit-Kassenzulassung, der gleichzeitig angestellt in einer Klinik tätig ist. Für die angestellte Tätigkeit haftet der Arbeitgeber; für die eigene Praxistätigkeit ist eine eigene Police nötig.

Bei der Doppelzulassung muss zudem geprüft werden:

  • Ob die Haftpflicht-Deckungssummen für alle Tätigkeitsbereiche ausreichen.
  • Ob Ausschlussklauseln eine Tätigkeit unbeabsichtigt vom Versicherungsschutz ausnehmen.
  • Ob Schadenereignisse aus einer Tätigkeit die Schadenfreiheitsrabatte der anderen Tätigkeit beeinflussen.

Wann gilt das nicht?

Reine angestellte Krankenhausärzte ohne eigene Praxis oder Nebentätigkeit haben keine Doppelzulassung und benötigen lediglich die Arbeitgeberhaftpflicht bzw. eine eigene Ergänzungspolice für private Nebentätigkeiten.

Ärzteversichert ist spezialisiert auf komplexe Tätigkeitsprofile und kann die Absicherung bei Doppelzulassung gezielt strukturieren.

Quellen

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