Bei einer Praxisrenovierung entstehen besondere Versicherungsfragen: Die laufende Praxisinhaltsversicherung muss geprüft werden, neue Haftpflichtrisiken durch Bauarbeiten entstehen und die Betriebsunterbrechung während der Umbauzeit sollte abgesichert sein.

Die Praxisinhaltsversicherung gilt typischerweise für stationäre Praxiseinrichtung; während einer Renovierung können Geräte ausgelagert oder beschädigt werden, ohne dass die Standard-Police greift. Zudem brauchen Praxisinhaber, die selbst als Bauherr auftreten, eine Bauherrenhaftpflichtversicherung.

Hintergrund

Bei der Praxisrenovierung sind folgende Versicherungsfragen zu klären:

  • Praxisinhalt während Auslagerung: Geräte und Einrichtung, die während der Renovierung in Lager- oder Interimsräume verlagert werden, sind nicht automatisch durch die Praxisinhaltsversicherung gedeckt. Viele Policen enthalten eine Außenversicherungsklausel, die aber begrenzt ist.
  • Bauherrenhaftpflicht: Wenn der Praxisinhaber als Bauherr Handwerker beauftragt und auf dem Gelände Dritte (Patienten, Passanten) zu Schaden kommen, haftet er. Eine Bauherrenhaftpflicht ist für Renovierungsmaßnahmen ab einem Bauvolumen von ca. 25.000 Euro empfehlenswert.
  • Betriebsunterbrechung: Wenn die Praxis während der Renovierung komplett schließen muss, entstehen Einnahmeausfälle bei laufenden Fixkosten. Eine Betriebsunterbrechungsversicherung federt diese ab.
  • Feuer- und Wasserschäden durch Handwerker: Arbeitsbedingte Brand- oder Wasserschäden durch Handwerker sind in der Regel durch deren eigene Betriebshaftpflicht abgedeckt; die Praxis sollte den Nachweis der Handwerker-Versicherung verlangen.
  • Mietrechtliche Fragen: Wenn die Praxisräume gemietet sind, ist zu prüfen, ob der Vermieter bauliche Veränderungen genehmigt hat und welche Rückbaupflichten bestehen.

Wann gilt das nicht?

Reine Schönheitsrenovierungen (Streichen, Bodenbelag) ohne Eingriff in Haustechnik oder Tragsystem erfordern keine gesonderte Bauherrenhaftpflicht; hier reicht die normale Praxis-Betriebshaftpflicht in der Regel aus.

Ärzteversichert koordiniert auf Anfrage den kompletten Versicherungsschutz für Praxisrenovierungen und stellt sicher, dass keine Deckungslücke entsteht.

Quellen

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