Eine Praxis-Apotheke oder Hausapotheke ist ein bestandshaltender Medikamentendepot in einer Arztpraxis und erfordert spezifische Versicherungsbausteine für Produkthaftung, Lagerschäden und berufsrechtliche Besonderheiten.

Ärzte, die Medikamente direkt aus der Praxis abgeben, können nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) als Inverkehrbringer haften. Die Produkthaftpflicht für Arzneimittel muss in der Berufshaftpflicht explizit eingeschlossen sein; Standardpolicen können diesen Bereich ausschließen.

Hintergrund

Nicht alle Ärzte dürfen Medikamente direkt aus der Praxis abgeben; die Berechtigung richtet sich nach Landesrecht und dem AMG. Ausnahmen gelten für Landärzte und bestimmte Fachgruppen wie Anästhesisten, Notärzte oder Tierärzte. Für Arztpraxen mit Hausapotheke gelten folgende Versicherungsaspekte:

  • Produkthaftung: Wird ein Patient durch ein in der Praxis abgegebenes Medikament geschädigt, kann der Arzt als Inverkehrbringer nach §§ 84 ff. AMG haften; die Berufshaftpflicht muss diese Haftung einschließen.
  • Arzneimittellagerschäden: Verderb durch Kühlkettenunterbrechung oder Diebstahl von Betäubungsmitteln kann erhebliche Schäden verursachen. Eine Praxisinhaltsversicherung mit Medikamenten-Erweiterung ist empfehlenswert.
  • BtM-Sicherheit: Praxen mit Betäubungsmitteln nach BtMG müssen Sicherheitsauflagen erfüllen; Diebstahl von BtM führt zu Meldepflichten und kann Haftungsansprüche auslösen.
  • Dokumentation: Alle ausgegebenen Arzneimittel müssen dokumentiert werden; fehlende Dokumentation kann bei Schadensfall die Haftung erhöhen.

Wann gilt das nicht?

Praxen ohne eigene Arzneimittelabgabe und mit Verweis auf Apotheken haben kein Praxis-Apotheken-Risiko; die normale Berufshaftpflicht reicht aus.

Ärzteversichert prüft bei der Beratung, ob eine Hausapotheke des Arztes im Rahmen seiner Berufshaftpflicht ausreichend abgedeckt ist.

Quellen

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