Kooperationsverträge zwischen Arztpraxen regeln die gemeinsame Nutzung von Räumen, Geräten oder Personal und erfordern eine präzise Abstimmung der Versicherungspolicen, um Haftungslücken und Streitigkeiten zu vermeiden.
Bei einer Kooperation haften Ärzte grundsätzlich nur für eigene Fehler; bei gemeinsam genutzten Einrichtungen oder delegierten Leistungen kann eine Gesamtverantwortlichkeit entstehen. Jeder Kooperationspartner benötigt eine eigene Berufshaftpflicht; die Betriebshaftpflicht für gemeinsam genutzte Flächen muss alle Beteiligten abdecken.
Hintergrund
Kooperationsformen im Arztbereich sind vielfältig:
- Praxisgemeinschaft: Mehrere Ärzte teilen Räume und Infrastruktur, behandeln aber eigene Patientenstämme. Jeder Arzt führt eine eigene Praxis und benötigt eine eigene Berufshaftpflicht. Die Betriebshaftpflicht für die gemeinsamen Räume kann als gemeinsame Police abgeschlossen werden.
- Überweisungskooperationen: Ärzte vereinbaren gegenseitige Überweisungen; dies löst in der Regel keine besonderen Versicherungsanforderungen aus, sofern keine gemeinsame Infrastruktur genutzt wird.
- Gemeinschaftliches Gerät: Teilen sich mehrere Praxen ein MRT oder einen CT, muss klar geregelt sein, welche Praxis die Geräteversicherung und -haftpflicht trägt.
- Telemedizin-Kooperationen: Digitale Kooperationsnetzwerke mit Fernbefundung erfordern eine Abstimmung der jeweiligen Berufshaftpflichten auf telemedizinische Leistungen.
Im Kooperationsvertrag sollten folgende Versicherungsaspekte schriftlich geregelt sein: Mindestdeckungssummen jeder Partei, Informationspflicht bei Versicherungswechsel, Haftungsfreistellung des Partners für eigene Fehler und Regelungen bei Betriebsunterbrechung.
Wann gilt das nicht?
Reine Untermiete ohne gemeinsamen Betrieb oder Personalsharing löst keine besonderen Versicherungskooperationsanforderungen aus; hier reicht die jeweilige eigene Praxisversicherung.
Ärzteversichert prüft Kooperationsverträge auf Versicherungslücken und schlägt geeignete Lösungen für alle Kooperationspartner vor.
Quellen
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