Bei einer Scheidung unterliegen Versorgungswerk-Ansprüche dem gesetzlichen Versorgungsausgleich; der geschiedene Ehepartner erhält im Regelfall die Hälfte der während der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche aus dem Versorgungswerk.

Der Versorgungsausgleich nach § 1 VersAusglG überträgt die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche auf den anderen Ehepartner. Bei einem Arzt, der in zehnjähriger Ehe Versorgungswerk-Ansprüche von 3.000 Euro monatlicher Rente aufgebaut hat, könnten 1.500 Euro auf den Partner übertragen werden.

Hintergrund

Das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) regelt die Aufteilung aller in der Ehezeit erworbenen Altersvorsorgerechte. Für Versorgungswerke gibt es zwei Teilungsmodelle:

  • Interne Teilung: Der Ehepartner erhält ein eigenes Anrecht beim Versorgungswerk des Arztes. Viele ärztliche Versorgungswerke erlauben dies auch für Nicht-Ärzte als Anwärter.
  • Externe Teilung: Der übertragene Wert wird in ein anderes Versorgungssystem des Ehepartners eingezahlt (z. B. Deutsche Rentenversicherung). Dies ist vom Versorgungswerk zu beantragen und nicht immer möglich.

Gestaltungsoptionen:

  • Ehevertrag: Ein Ehevertrag kann den Versorgungsausgleich ausschließen oder modifizieren, sofern beide Partner freiwillig zustimmen und der Ausschluss nicht sittenwidrig ist.
  • Ausgleichszahlungen: Statt Teilung der Versorgungsansprüche kann eine Zahlung aus dem Privatvermögen vereinbart werden (Abfindung des Versorgungsausgleichs).
  • Kurzehe-Ausnahme: Bei Ehen unter drei Jahren findet auf Antrag kein Versorgungsausgleich statt (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Wann gilt das nicht?

Bei einvernehmlicher Scheidung können die Ehepartner den Versorgungsausgleich im Scheidungsfolgenvertrag ganz oder teilweise ausschließen, sofern keine grobe Unbilligkeit vorliegt. Anwartschaften, die außerhalb der Ehezeit aufgebaut wurden, bleiben unberücksichtigt.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten in Trennungssituationen, frühzeitig eine spezialisierte Rechtsberatung und eine Anpassung des Versicherungs- und Altersvorsorgeportfolios vorzunehmen.

Quellen

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