Die Vertrauensschadenversicherung schützt Arztpraxen vor finanziellen Verlusten durch vorsätzliche unehrliche Handlungen von Mitarbeitern, darunter Unterschlagung von Bargeldbeiträgen, Abrechnungsbetrug und Diebstahl.
Arztpraxen haben regelmäßig Bargeldverkehr (Praxisgebühren, IGeL-Zahlungen) und verarbeiten sensible Patientendaten mit Abrechnungsrelevanz. Mitarbeiterunterschlagungen in Arztpraxen verursachen im Schnitt Schäden von 10.000 bis über 100.000 Euro; eine Vertrauensschadenversicherung mit 100.000 bis 250.000 Euro Deckungssumme ist für Praxen mit mehr als drei Mitarbeitern empfehlenswert.
Hintergrund
Die Vertrauensschadenversicherung deckt Schäden ab, die durch unehrliche Handlungen von Personen entstehen, denen der Arbeitgeber vertraut hat:
- Unterschlagung: Mitarbeiter entnehmen Barzahlungen von Patienten, ohne sie zu buchen.
- Abrechnungsbetrug: Mitarbeiter stellen für nicht erbrachte Leistungen Rechnungen aus oder manipulieren Abrechnungen.
- Diebstahl von Betäubungsmitteln: MFAs oder Pflegepersonal entwenden BtM-Medikamente aus dem Praxisbestand.
- Datendiebstahl: Mitarbeiter verkaufen Patientendaten; neben strafrechtlicher Verfolgung entstehen Schadensersatz- und Bußgeldrisiken.
Die Vertrauensschadenversicherung schließt in der Regel bewusste Handlungen des Versicherungsnehmers selbst aus; reine Fahrlässigkeiten des Arbeitgebers können gesondert in der Betriebshaftpflicht abgesichert sein.
Ergänzende Maßnahme: Vier-Augen-Prinzip bei Kassenverwaltung, regelmäßige interne Kontrollen und Kassenanweisungen.
Wann gilt das nicht?
Praxen ohne Bargeldverkehr und mit rein elektronischer Abrechnung haben ein geringeres Vertrauensschadensrisiko; hier kann auf eine Vertrauensschadenversicherung verzichtet werden, wenn andere Kontrollmaßnahmen implementiert sind.
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, die Vertrauensschadenversicherung als Teil einer umfassenden Praxis-Versicherungsanalyse zu betrachten.
Quellen
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