Die Vertretungsarzt-Absicherung regelt, wie der Versicherungsschutz für einen Arzt ausgestaltet ist, der vorübergehend eine fremde Praxis führt, und wie der Praxisinhaber seine Haftungsrisiken während der Vertretungszeit absichert.
Bei der Vertretung haftet der Vertretungsarzt für eigene Behandlungsfehler; der Praxisinhaber kann als Auftraggeber mitverantwortlich sein. Beide benötigen eine Berufshaftpflichtversicherung, die die Vertretungssituation ausdrücklich abdeckt.
Hintergrund
Vertretungsärzte kommen in verschiedenen Konstellationen zum Einsatz: Urlaubsvertretung, Krankheitsvertretung oder kurzfristige Überbrückung bei Personalengpässen. Rechtliche und versicherungsrechtliche Grundlagen:
- Haftung des Vertreters: Der Vertretungsarzt erbringt Leistungen eigenverantwortlich; bei einem Behandlungsfehler haftet er persönlich. Seine Berufshaftpflicht muss Vertretungstätigkeiten in fremden Praxen abdecken; eine entsprechende Klausel im Vertrag ist wichtig.
- Haftung des Praxisinhabers: Wenn der Praxisinhaber den Vertreter ausgewählt, eingewiesen oder überwacht hat, kann eine Mitverhaftung entstehen. Die Praxishaftpflicht muss Handlungen des Vertreters abdecken.
- Kassenzulassung: Der Vertretungsarzt muss für die Abrechnung von GKV-Leistungen als Vertretungsarzt bei der KV angezeigt werden. Eine Anmeldung ist innerhalb von sieben Tagen nach Beginn der Vertretung erforderlich.
- Honorarverteilung: Die Abrechnung erfolgt weiterhin unter der Zulassung des Praxisinhabers; das Honorar für die Vertretungszeit wird dem Inhaber zugewiesen.
Vertretungsärzte ohne eigene Praxis müssen eine eigenständige Berufshaftpflicht als freiberufliche Vertretungsärzte abschließen.
Wann gilt das nicht?
Bei Anstellungsverhältnissen, in denen der Vertretungsarzt als angestellter Arzt unter dem Schutz der Praxishaftpflicht tätig wird, braucht er keine eigene separate Police; die Absicherung erfolgt über den Arbeitgeber.
Ärzteversichert berät sowohl Vertretungsärzte als auch Praxisinhaber, die Vertretungen einsetzen, bei der korrekten Absicherung.
Quellen
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