Für die abrechnungsfähige Videosprechstunde müssen Arztpraxen ausschließlich KBV-zertifizierte Videodienstanbieter nutzen; die technischen und datenschutzrechtlichen Anforderungen sind bundeseinheitlich geregelt.
Die KBV führt eine aktuelle Liste zugelassener Videodienstanbieter; Praxen dürfen für die vertragsärztliche Videosprechstunde nur diese verwenden. Nicht zertifizierte Systeme wie allgemeine Videokonferenzlösungen (Zoom, Teams) sind für die kassenärztliche Abrechnung nicht gestattet.
Hintergrund
Die technischen Mindestanforderungen für Videodienstanbieter sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte geregelt. Zertifizierte Anbieter müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung: Alle Videodaten müssen verschlüsselt übertragen werden; der Anbieter darf keinen Zugriff auf Inhalte haben.
- Serverstandort Deutschland oder EWR: Datenspeicherung und Verarbeitung müssen DSGVO-konform in Deutschland oder im Europäischen Wirtschaftsraum erfolgen.
- Patientenidentifikation: Der Anbieter muss eine sichere Einladungsmethode bereitstellen, mit der Patienten der Arztpraxis sicher zugeordnet werden können.
- Barrierefreiheit: Das System muss für Patienten ohne technische Vorkenntnisse nutzbar sein; Zugang über Browser ohne App-Installation ist Pflicht.
Aktuelle Marktführer (Stand 2026): Arztnavi, Doctolib Video, Jameda Video, Zava, TeleClinic und weitere KBV-gelistete Anbieter.
Kosten für Praxen: Viele Anbieter berechnen eine monatliche Grundgebühr von 20 bis 80 Euro; einige Modelle sind transaktionsbasiert. Fördermittel der KV für Digitalisierung können die Kosten reduzieren.
Wann gilt das nicht?
Für rein privatärztliche Videosprechstunden ohne GKV-Abrechnung sind die Anforderungen weniger streng; hier sind DSGVO-konforme Lösungen ausreichend, ohne KBV-Zertifizierungspflicht.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass Videosprechstunden in der Berufshaftpflichtversicherung eingeschlossen sein müssen; nicht alle älteren Tarife decken Telemedizin-Leistungen automatisch ab.
Quellen
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