Die Vorsorgevollmacht ermächtigt eine namentlich benannte Person, im Falle der Handlungsunfähigkeit des Arztes alle relevanten Entscheidungen in gesundheitlichen, persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten zu treffen.

Ohne Vorsorgevollmacht entscheidet im Krankheitsfall nicht die Familie, sondern ein gerichtlich bestellter Betreuer. Für Praxisinhaber kann die fehlende Vollmacht dazu führen, dass niemand berechtigt ist, Praxisverträge, Personalentscheidungen oder Bankangelegenheiten zu regeln; die Praxis kann in diesem Fall zum Stillstand kommen.

Hintergrund

Die Vorsorgevollmacht ist in § 1820 BGB (Betreuungsrecht, reformiert 2023) geregelt. Sie muss schriftlich erteilt werden; für Grundstücksgeschäfte und Bankvollmachten empfiehlt sich die notarielle Beurkundung.

Für Ärzte als Praxisinhaber sollte die Vorsorgevollmacht folgende Bereiche ausdrücklich einschließen:

  • Gesundheitssorge: Einwilligung in oder Ablehnung von medizinischen Behandlungen; Regelung des Umgangs mit Ärzten und Krankenhäusern.
  • Praxisführung: Befugnis, laufende Praxisgeschäfte weiterzuführen, Personal zu führen, Verträge zu kündigen oder abzuschließen.
  • Bankgeschäfte: Zugriff auf Praxiskonten und Privatkonten für den laufenden Betrieb und persönliche Ausgaben.
  • Wohnungsangelegenheiten: Regelung von Mietverträgen und Immobilienverwaltung.

Ergänzend sollte eine Patientenverfügung erstellt werden, die die eigenen medizinischen Wünsche für den Fall der Einwilligungsunfähigkeit dokumentiert.

Regelmäßige Aktualisierung: Eine Vollmacht sollte spätestens alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden.

Wann gilt das nicht?

Angestellte Ärzte ohne eigene Praxis benötigen eine Vorsorgevollmacht für private Angelegenheiten; berufsbezogene Entscheidungen trifft der Arbeitgeber.

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, Vorsorgevollmacht und Testament gleichzeitig und aufeinander abgestimmt zu erstellen.

Quellen

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