Die Wahlleistungsvereinbarung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Krankenhaus und einem Patienten, durch den der Patient gegen gesondert zu entrichtendes Entgelt Zusatzleistungen wie die persönliche Behandlung durch den Chefarzt oder eine gehobene Unterkunft bucht.

Wahlleistungen nach § 17 KHEntgG dürfen nur mit schriftlicher Vereinbarung vor Aufnahme des Patienten angeboten werden; nachträglich vereinbarte Wahlleistungen sind unwirksam. Krankenhausärzte, die Wahlleistungen erbringen, rechnen über die GOÄ ab und erzielen damit eigene Einnahmen zusätzlich zum Gehalt.

Hintergrund

§ 17 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) regelt Wahlleistungen. Wahlleistungen umfassen:

  • Ärztliche Wahlleistung (Chefarztbehandlung): Der Patient wird persönlich vom liquidationsberechtigten leitenden Arzt behandelt; dieser rechnet nach GOÄ ab. Übliche Multiplikatoren liegen zwischen dem 2,3-fachen und dem 3,5-fachen Satz.
  • Wahlleistung Unterkunft: Einzelzimmer oder Zweibettzimmer; Abrechnung durch das Krankenhaus.
  • Wahlleistung Begleitperson: Mitaufnahme eines Angehörigen; Abrechnung durch das Krankenhaus.

Für Chefärzte und Liquidationsärzte gelten folgende Pflichten:

  • Persönliche Leistungserbringung: Die ärztliche Wahlleistung muss tatsächlich persönlich erbracht werden; eine reine Delegation an Assistenzärzte ist unzulässig und führt zur Unwirksamkeit der Abrechnung.
  • Aufklärungspflicht: Der Patient muss über Kosten und Liquidationsrecht des Arztes aufgeklärt werden.
  • Berufshaftpflicht: Wahlleistungsärzte haften persönlich für ihre Behandlung; die Liquidationshaftpflicht muss in der Berufshaftpflicht eingeschlossen sein.

Wann gilt das nicht?

GKV-Patienten haben keinen Anspruch auf Wahlleistungen; nur Patienten mit PKV-Wahlleistungsergänzung oder Selbstzahler können die Chefarztbehandlung buchen.

Ärzteversichert berät Liquidationsärzte bei der Absicherung von Wahlleistungsrisiken, insbesondere der persönlichen Berufshaftpflicht für Liquidationstätigkeit.

Quellen

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