Die Website-Impressumspflicht nach § 5 Telemediengesetz (TMG) verpflichtet jede Arztpraxis mit eigener Website zur Angabe vollständiger Kontakt- und Identifikationsdaten; Verstöße können mit Abmahnungen von Wettbewerbern oder Verbraucherschutzorganisationen sanktioniert werden.
Das Impressum muss leicht erreichbar, gut lesbar und dauerhaft zugänglich sein; verbreitete Anforderung ist zwei Klicks vom Start. Fehlende oder unvollständige Impressumsangaben sind ein häufiger Abmahngrund; Abmahnungen kosten typischerweise 250 bis über 1.500 Euro.
Hintergrund
Das Telemediengesetz und die EU-Dienstleistungsrichtlinie verpflichten alle Anbieter kommerzieller Telemedien zur Impressumspflicht. Ein Arztpraxis-Impressum muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Praxis (vollständiger Name des Inhabers oder der juristischen Person, Straße, PLZ, Ort).
- Kontaktdaten: Telefonnummer und E-Mail-Adresse; Fax ist optional.
- Aufsichtsbehörde: Zuständige Ärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung (sofern Kassenzulassung vorhanden).
- Kammermitgliedschaft: Angabe der zuständigen Kammer (z. B. „Mitglied der Ärztekammer Berlin").
- Berufsbezeichnung und Verleihungsstaat: „Arzt, zugelassen in der Bundesrepublik Deutschland".
- Berufsordnung: Verweis auf die einschlägige Berufsordnung (Hinweis auf Kammer-Website ausreichend).
- Umsatzsteuer-ID: Sofern die Praxis umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.
Bei Gemeinschaftspraxen oder BAG müssen alle Partner aufgelistet werden. Websites mit Social-Media-Auftritt (Instagram, Facebook) müssen dort ebenfalls ein Impressum hinterlegen.
Wann gilt das nicht?
Rein private, nicht-kommerzielle Websites ohne Praxisbezug unterliegen nur eingeschränkten Impressumspflichten. Social-Media-Profile, die ausschließlich privat genutzt werden, sind ausgenommen.
Ärzteversichert empfiehlt, das Website-Impressum jährlich zu überprüfen und bei Änderungen (neuer Praxisstandort, neue Mitglieder) sofort zu aktualisieren.
Quellen
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