Der Wiedereinstieg nach Elternzeit gibt Ärzten das Recht auf Rückkehr zum Arbeitgeber, gegebenenfalls in Teilzeit, und stellt sie vor spezifische Herausforderungen bei Weiterbildungsunterbrechung, Kassenzulassung und Versicherungsanpassung.

Nach § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Eltern das Recht, nach Elternzeit auf ihre bisherige oder eine gleichwertige Stelle zurückzukehren. Für Ärzte, die in Facharztweiterbildung sind, kann eine Elternzeit die Weiterbildungszeit verlängern; die Ärztekammer ermöglicht Unterbrechungen von bis zu zwei Jahren.

Hintergrund

Für ärztliche Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrer nach Elternzeit gelten folgende Besonderheiten:

  • Rückkehrrecht: Nach dem BEEG besteht ein Anspruch auf Rückkehr zur bisherigen oder einer gleichwertigen Stelle. Der Arbeitgeber kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abweichen.
  • Teilzeitanspruch: Nach Elternzeit kann Teilzeit nach § 15 BEEG bis zu 30 Stunden wöchentlich verlangt werden; dieser Anspruch ist stärker als der allgemeine TzBfG-Anspruch.
  • Weiterbildungsunterbrechung: Die Ärztekammer erlaubt Weiterbildungsunterbrechungen für Elternzeit; aufgelaufene Zeiten bleiben anerkannt. Die maximale Anrechnungszeit für Elternzeit in der Weiterbildung ist in der Weiterbildungsordnung geregelt.
  • Kassenzulassung: Niedergelassene Ärztin mit Kassenzulassung, die wegen Elternzeit die Praxis vorübergehend schließen, müssen die KV informieren; ein genehmigter Vertreter kann die Praxis weiterführen.
  • Versicherungsanpassung: Bei Einkommensunterbrechung muss die BU-Rente geprüft werden; PKV-Beiträge laufen auch während der Elternzeit weiter und müssen ggf. reduziert werden.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Praxisinhaber haben kein gesetzliches Rückkehrrecht gegenüber einem Arbeitgeber; sie regulieren ihre Rückkehr zum Praxisbetrieb selbst. Der BEEG-Teilzeitanspruch gilt nur für Arbeitnehmer.

Ärzteversichert berät rückkehrende Ärzte bei der Anpassung ihrer Versicherungsstruktur nach der Elternzeit.

Quellen

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