Die Wohngebäudeversicherung schützt ein Eigenheim oder eine Praxisimmobilie vor den Folgen von Feuer, Leitungswasserschäden, Sturm und Hagel sowie weiteren versicherten Gefahren und ist für alle Eigentümer von Immobilien essenziell.

Eine Wohngebäudeversicherung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber von Banken im Rahmen einer Baufinanzierung zwingend gefordert. Die Versicherungssumme muss dem Neubau-Wiederbeschaffungswert entsprechen; veraltete Versicherungssummen führen zur sogenannten Unterversicherung mit anteiliger Leistungskürzung im Schadensfall.

Hintergrund

Für Ärzte mit eigenem Praxisgebäude oder einem gemischt genutzten Gebäude (Praxis im Erdgeschoss, Wohnung darüber) gelten besondere Versicherungsanforderungen:

  • Gemischt genutzte Gebäude: Ein Standard-Wohngebäudetarif deckt in der Regel keine gewerblich genutzten Gebäudeteile ab. Für Praxisgebäude oder -räume ist eine gewerbliche Gebäudeversicherung oder eine kombinierte Wohn-/Gewerbegebäudepolice nötig.
  • Versicherungssumme: Maßgeblich ist der gleitende Neuwert auf Basis des Baupreisindex; viele Versicherer bieten Automatikerhöhungen an, um Unterversicherung zu vermeiden. Unterversicherung liegt vor, wenn die Versicherungssumme unter dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert liegt.
  • Elementarschäden: Hochwasser, Erdrutsch und Starkregen sind in der Standardpolice meist nicht enthalten; eine separate Elementarschadenversicherung ist in hochwassergefährdeten Lagen unverzichtbar.
  • Rohbauphase: Bei Neubau oder Umbau muss die Gebäudeversicherung frühzeitig abgeschlossen werden; ab Rohbaufertigstellung greift die normale Wohngebäudeversicherung.

Wann gilt das nicht?

Mieter sind nicht wohngebäudeversicherungspflichtig; die Gebäudeversicherung liegt beim Eigentümer. Praxen in gemieteten Räumen benötigen eine Praxisinhaltsversicherung, keine Gebäudeversicherung.

Ärzteversichert prüft im Rahmen der Vermögensberatung, ob die Wohngebäudeversicherung zum aktuellen Gebäudewert passt und ob ein Elementarschaden-Baustein notwendig ist.

Quellen

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