Die Zahnarzt-Abrechnung nach BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen) ist das verbindliche Vergütungssystem für zahnärztliche Kassenleistungen gegenüber gesetzlichen Krankenkassen und basiert auf einheitlichen Punktwerten pro Leistung.

Der aktuelle BEMA-Punktwert beträgt seit 2024 rund 1,20 Euro je Punkt. Eine Füllung (BEMA-Position 13) wird mit 40 bis 80 Punkten bewertet, was einer Vergütung von 48 bis 96 Euro entspricht; im Vergleich zur GOÄ-Privatabrechnung ist dies meist deutlich niedriger.

Hintergrund

Der BEMA ist zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und dem GKV-Spitzenverband vereinbart und gilt bundesweit. Er umfasst rund 200 Leistungsziffern für konservierende, chirurgische, kieferorthopädische und prothetische Leistungen.

Wichtige Grundprinzipien:

  • Leistungsverzeichnis: Jede BEMA-Position beschreibt eine spezifische zahnärztliche Leistung; nur diese darf abgerechnet werden. Nicht im BEMA enthaltene Leistungen sind Privatleistungen (IGeL) und werden nach GOZ abgerechnet.
  • Fallpauschalen: Einige Grundleistungen werden nicht einzeln, sondern als Pauschale je Quartal und Patient abgerechnet (z. B. zahnärztliche Untersuchung, IP-Leistungen).
  • Quartalsabrechnung: Zahnarztpraxen rechnen quartalsweise gegenüber der KZV ab; Fristen und Korrekturfenster sind streng einzuhalten.
  • Röntgenleistungen: Strahlenexpositionsbegründung muss dokumentiert sein; Röntgen-Abrechnungspositionen sind nur bei vorhandener Indikation erlaubt.

Häufige Abrechnungsfehler: Doppelabrechnung von Positionen, Abrechnung von Leistungen außerhalb des BEMA-Indikationsrahmens, fehlende Dokumentation.

Wann gilt das nicht?

Privatpatienten werden ausschließlich nach GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) behandelt und abgerechnet; der BEMA gilt nur für gesetzlich versicherte Patienten.

Ärzteversichert berät auch Zahnärzte bei der Auswahl einer geeigneten Berufshaftpflicht und Praxisversicherung.

Quellen

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