Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen gegenüber Privatpatienten; sie legt Gebührenpositionen, Punktwerte und Steigerungsfaktoren verbindlich fest.

Der GOZ-Punktwert beträgt 0,0562730 Euro; der einfache Steigerungssatz (1-fach) ist die Mindestgebühr, das 2,3-fache der Regelsatz. Zahnarztpraxen können ohne Begründung bis zum 2,3-fachen Steigerungssatz abrechnen; darüber hinaus ist eine schriftliche Begründung mit Bezug auf Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umstände erforderlich.

Hintergrund

Die GOZ ist eine Bundesrechtsverordnung und zuletzt 2012 umfassend reformiert worden. Sie gilt für alle zahnärztlichen Leistungen an Privatpatienten, sofern keine Sondervereinbarungen (z. B. Honorarvereinbarung) getroffen wurden.

Struktur der GOZ:

  • Leistungsnummern: Die GOZ umfasst rund 300 Nummern für konservierende, chirurgische, implantologische, kieferorthopädische und prothetische Leistungen.
  • Analogpositionen: Leistungen, die in der GOZ nicht aufgeführt sind, können analog nach einer ähnlichen GOZ-Position abgerechnet werden; dies ist für neue Materialien oder innovative Methoden relevant.
  • Steigerungsfaktoren: 1-fach (Mindest), 2,3-fach (Regelwert), 3,5-fach (Höchstbetrag ohne besondere Begründung). Über 3,5-fach ist nur bei besonderer Vereinbarung mit dem Patienten und schriftlicher Begründung möglich.
  • Heil- und Kostenplan (HKP): Bei aufwendigen Restaurationen muss vor Behandlungsbeginn ein HKP erstellt und vom Patienten unterschrieben werden.

PKV-Erstattung: Die meisten PKV-Tarife erstatten GOZ-Rechnungen bis zum 2,3-fachen Satz ohne Zusatzkosten; höhere Steigerungssätze werden je nach Tarif nur anteilig oder gar nicht erstattet.

Wann gilt das nicht?

GKV-Patienten werden nach BEMA abgerechnet; die GOZ gilt für diese nicht. Gemischte Behandlungen (GKV-Basisversorgung nach BEMA, Privat-Upgrade nach GOZ) erfordern einen separaten Privatbehandlungsvertrag.

Ärzteversichert berät auch Zahnarztpraxen bei der Auswahl der geeigneten Berufshaftpflicht und Praxisversicherung.

Quellen

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