Zeitwertkonten (auch Wertkonten oder Langzeitkonten genannt) ermöglichen angestellten Ärzten, Arbeitsstunden, Überstunden oder Gehaltsanteile in einem Wertguthaben anzusparen und dieses später steuer- und sozialabgabenfrei für eine bezahlte Freistellung zu nutzen.
Zeitwertkonten nach §§ 7b–7f SGB IV sind nur für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Ärzte möglich. Guthaben bis zu 450 Euro monatlich werden sozialabgabenfrei angespart; erst bei der Auszahlung oder Entnahme fallen Steuern und Sozialabgaben an. Das ermöglicht eine effektive Steuerverschiebung in das üblicherweise niedrigverdienende Rentenalter.
Hintergrund
Zeitwertkonten sind gesetzlich geregelt und vom Arbeitgeber zu führen. Sie bieten angestellten Krankenhausärzten folgende Möglichkeiten:
- Überstundeneinbringung: Angesammelte Überstunden werden statt ausbezahlt in das Wertkonto eingebracht; keine Sofortversteuerung.
- Gehaltsumwandlung: Teile des laufenden Bruttogehalts können in das Konto eingebracht werden; steuerliche Wirkung entfaltet sich erst bei Entnahme.
- Freistellungsfinanzierung: Das angesammelte Guthaben finanziert bezahlte Freistellungen, etwa für Sabbaticals, Elternzeit-Erweiterungen oder den Übergang in den Ruhestand.
- Insolvenzschutz: Das Wertguthaben muss vom Arbeitgeber insolvenzgesichert angelegt werden (z. B. als Treuhandmodell oder Fondsanlage); dies ist gesetzlich vorgeschrieben.
Steuerlicher Vorteil: Wird das Konto erst kurz vor dem Ruhestand entnommen, fällt die Einkommensteuer in einer Phase an, in der der Arzt in der Regel einen niedrigeren Steuersatz hat.
Wann gilt das nicht?
Zeitwertkonten sind ausschließlich für abhängig Beschäftigte möglich; selbstständige Praxisinhaber können keine Zeitwertkonten führen. Bei kurzen Beschäftigungsverhältnissen oder häufigem Arbeitgeberwechsel verpufft der Steuervorteil, da das Konto übertragen werden muss.
Ärzteversichert berät angestellte Ärzte bei der Integration von Zeitwertkonten in ihre Gesamtaltersvorsorgstrategie.
Quellen
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