Das Zuweiserverbot verbietet Ärzten, Patienten gegen Entgelt oder geldwerte Vorteile an bestimmte Leistungserbringer (z. B. Labore, Physiotherapeuten, andere Ärzte) zu überweisen oder zu empfehlen.

§§ 299a, 299b StGB stellen seit 2016 Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen als Straftatbestand unter Strafe; Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren und im besonders schweren Fall bis zu fünf Jahren sind möglich. Wer für eine Zuweisung eine Provision zahlt oder erhält, macht sich strafbar.

Hintergrund

Die Strafbarkeit des Zuweisungskorruption ergibt sich aus:

  • § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen): Ein Arzt, der sich durch die Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung einen Vorteil verschafft oder versprechen lässt, macht sich strafbar.
  • § 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen): Derjenige, der einem Arzt einen Vorteil für eine Zuweisung anbietet oder gewährt, macht sich ebenfalls strafbar.
  • Berufsordnung: Alle Landesärztekammern verbieten in ihrer Berufsordnung die entgeltliche Zuweisung ausdrücklich; Verstöße können berufsrechtlich geahndet werden.

Erlaubte Kooperationsformen:

  • Gemeinsame Praxisgemeinschaft mit sachlicher Grundlage
  • Kooperationsverträge mit fairer Vergütung für tatsächlich erbrachte Leistungen (z. B. Befundberichte)
  • Überweisungen aufgrund medizinischer Indikation ohne finanzielle Gegenleistung

Typische Graubereiche: Rabatte auf Laborleistungen, die abhängig vom Überweisungsvolumen gewährt werden; Einladungen zu Kongressen durch Kooperationspartner; Praxismieten unter Marktpreis durch einen Überweisungspartner.

Wann gilt das nicht?

Wissenschaftliche Kooperationen, CME-Sponsoring durch Pharmaunternehmen nach den Transparenzregeln des EFPIA und branchenübliche Fortbildungsunterstützung sind unter bestimmten Bedingungen zulässig und fallen nicht automatisch unter das Zuweiserverbot.

Ärzteversichert empfiehlt, alle Kooperationsvereinbarungen mit Zuweisungspotenzial von einem auf Arztrecht spezialisierten Anwalt prüfen zu lassen und eine Rechtsschutzversicherung für Strafverfahren einzuschließen.

Quellen

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