Die Abfallentsorgung in der Arztpraxis ist gesetzlich geregelt und verursacht je nach Fachrichtung und Praxisgröße erhebliche laufende Kosten für Sonderabfall, Infektionsmüll und Zytostatika-Rückstände.

Infektiöser Abfall (AVV-Code 18 01 03) kostet in der Entsorgung 1 bis 3 Euro pro Kilogramm; eine Allgemeinpraxis produziert typischerweise 50 bis 200 kg jährlich, eine chirurgische Praxis 200 bis 500 kg. Die Gesamtentsorgungskosten liegen für kleine Praxen bei 500 bis 1.500 Euro jährlich, für Gemeinschaftspraxen bei 2.000 bis 5.000 Euro.

Hintergrund

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) regeln die Entsorgungspflichten für Praxisabfälle:

  • Infektiöser Abfall (AVV 18 01 03): Blutdurchtränkte Verbände, Kanülen, Spritzen; Entsorgung über zugelassene Fachbetriebe Pflicht; Kosten 1 bis 3 Euro/kg.
  • Nicht infektiöser Praxisabfall (AVV 18 01 04): Verbandsmaterial ohne Blut, Einmalspritzen ohne Kontamination; kann mit normalem Gewerbemüll entsorgt werden; Kosten 0,20 bis 0,50 Euro/kg.
  • Amalgam und Dentalabfälle: Zahnarztpraxen zahlen für Amalgamabscheider-Entsorgung 200 bis 400 Euro jährlich.
  • Zytostatika-Abfälle (AVV 18 01 08): Besonders überwachungsbedürftig; Entsorgungskosten 5 bis 15 Euro/kg; relevant für onkologische Praxen.

Pflichten des Praxisinhabers: Führen eines Abfallnachweisbuchs, Beauftragung zugelassener Entsorgungsbetriebe, jährliche Entsorgungsmengen bei Behörden anzeigen ab 2 Tonnen Sonderabfall.

Röntgenentwicklerchemie und Fixierbäder (AVV 09 01 01) zählen als gefährliche Abfälle und sind getrennt zu entsorgen.

Wann gilt das nicht?

Arztpraxen ohne invasive Tätigkeiten (z. B. reine psychiatrische Praxen oder Beratungspraxen) produzieren kaum Sonderabfall; die Entsorgungskosten sind dann vernachlässigbar gering.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Verstöße gegen die Sonderabfallentsorgung mit Bußgeldern bis 100.000 Euro belegt werden können; eine Rechtsschutzversicherung kann hier sinnvoll sein.

Quellen

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