Die Abfallentsorgung in der Arztpraxis verursacht regelmäßige Betriebskosten, da medizinische Abfälle nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) getrennt und fachgerecht entsorgt werden müssen.

Infektiöser Abfall kostet 1 bis 3 Euro pro Kilogramm in der Entsorgung; eine durchschnittliche Allgemeinpraxis gibt 500 bis 1.500 Euro jährlich für die Sonderabfallentsorgung aus. Bei invasiven Fachrichtungen wie Chirurgie oder Gynäkologie können die Kosten auf 3.000 bis 5.000 Euro pro Jahr steigen.

Hintergrund

Praxisabfälle werden nach AVV in verschiedene Kategorien eingeteilt, die jeweils andere Entsorgungswege erfordern:

  • Infektiöser Abfall (18 01 03): Blutbehaftete Einmalartikel, Kanülen, Verbände; Entsorgung nur über zugelassene Entsorgungsbetriebe; Kostensatz 1 bis 3 Euro/kg.
  • Nicht gefährlicher Praxisabfall (18 01 04): Einmalmaterial ohne Kontamination; Entsorgung über normalen Gewerbemüll möglich.
  • Röntgenchemikalien (09 01 01): Entwickler und Fixierer als gefährlicher Abfall; Sonderentsorgung erforderlich.
  • Amalgamabscheider-Inhalte: Zahnarztpraxen zahlen 200 bis 400 Euro jährlich für die Fachentsorgung.

Praxisinhaber müssen ein Abfallnachweisbuch führen und Sonderabfallmengen ab 2 Tonnen jährlich den zuständigen Behörden melden. Beauftragung nur zugelassener Entsorgungsunternehmen ist Pflicht; Selbstentsorgung ist nicht zulässig.

Für Praxisgemeinschaften lohnt sich ein gemeinsamer Entsorgungsvertrag; die Pro-Kopf-Kosten sinken durch Mengenrabatte auf 300 bis 700 Euro pro Praxis.

Wann gilt das nicht?

Reine Beratungspraxen ohne Materialverbrauch oder invasive Tätigkeiten produzieren kaum regulierten Sonderabfall; für sie gelten normale gewerbliche Entsorgungskosten von unter 300 Euro jährlich.

Ärzteversichert empfiehlt, Entsorgungsverträge regelmäßig zu überprüfen; Betriebshaftpflichtversicherungen decken in der Regel keine Bußgelder bei unsachgemäßer Entsorgung ab.

Quellen

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