Abschreibungen (AfA) in der Arztpraxis sind steuerrechtlich zulässige Betriebsausgaben, die den Wertverzehr von Anlagegütern abbilden und den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren.

Ein Röntgengerät mit Anschaffungskosten von 80.000 Euro wird über 8 Jahre mit 10.000 Euro jährlich abgeschrieben; die jährliche Steuerersparnis beträgt bei einem Steuersatz von 42 Prozent rund 4.200 Euro. EDV-Ausstattung wird über 3 Jahre abgeschrieben; Praxiseinrichtung über 8 bis 13 Jahre.

Hintergrund

Die AfA-Sätze richten sich nach den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums:

  • Medizinische Geräte (z. B. Ultraschall, EKG): Nutzungsdauer 6 bis 8 Jahre; lineare AfA 12,5 bis 16,7 Prozent jährlich.
  • Röntgen- und CT-Geräte: Nutzungsdauer 8 bis 10 Jahre; lineare AfA 10 bis 12,5 Prozent.
  • EDV und Praxissoftware: Nutzungsdauer 3 Jahre; lineare AfA 33 Prozent; seit 2021 können geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis 800 Euro sofort abgeschrieben werden.
  • Praxiseinrichtung (Behandlungsliegen, Mobiliar): Nutzungsdauer 8 bis 13 Jahre; lineare AfA 7,7 bis 12,5 Prozent.
  • Sonderabschreibung nach § 7g EStG: Investitionsabzugsbetrag von bis zu 200.000 Euro und Sonderabschreibung von 20 Prozent im Anschaffungsjahr für Praxen mit einem Gewinn unter 200.000 Euro möglich.

Für Leasing-Objekte fallen keine Abschreibungen beim Leasingnehmer an; stattdessen sind die Leasingraten als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Wann gilt das nicht?

Grund und Boden sind nicht abschreibungsfähig; nur das aufstehende Gebäude kann mit 2 bis 3 Prozent jährlich abgeschrieben werden. Praxen mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) haben keine Bilanzneutralität, profitieren aber ebenfalls von den AfA-Sätzen.

Ärzteversichert empfiehlt, Investitionsentscheidungen mit dem Steuerberater zu koordinieren, um Abschreibungen und §7g-Sonderabschreibungen optimal zu nutzen.

Quellen

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