Die Mitgliedschaft in der Landesärztekammer ist für jeden approbierten Arzt in Deutschland Pflicht; der jährliche Beitrag ist einkommensabhängig gestaffelt und steuerlich absetzbar.
Der Ärztekammerbeitrag beträgt je nach Bundesland und Einkommen 0,1 bis 0,5 Prozent des ärztlichen Einkommens; für einen Facharzt mit 80.000 Euro Jahreseinkommen sind das typischerweise 300 bis 600 Euro jährlich. Im ersten Berufsjahr und für Ärzte in Elternzeit gilt ein reduzierter Beitrag; in manchen Kammern ab 150 Euro.
Hintergrund
Die 17 Landesärztekammern erheben Beiträge nach eigenen Satzungen; die Struktur ist ähnlich, die Höhe variiert:
- Einkommensabhängige Staffelung: Bis 30.000 Euro Einkommen gilt in den meisten Kammern ein Mindestbeitrag von 150 bis 250 Euro; ab 100.000 Euro liegen die Beiträge bei 600 bis 1.200 Euro jährlich.
- Ruhegehalt: Ärzte ohne Einkommen (z. B. in Elternzeit oder Arbeitslosigkeit) zahlen einen ermäßigten Beitrag von 50 bis 150 Euro.
- Ermäßigungen: Ärzte im Ruhestand zahlen in manchen Kammern deutlich reduzierte Beiträge von 50 bis 100 Euro.
Gegenleistungen der Kammer: Berufsrechtliche Vertretung, Weiterbildungsanerkennung, Gutachterkommissionen für Behandlungsfehler, Schlichtungsstellen und Fort- und Weiterbildungsangebote.
Zusätzlich zum Ärztekammerbeitrag zahlen Kassenärzte einen KV-Beitrag, der sich ebenfalls am Honorar orientiert und typischerweise 0,3 bis 1,0 Prozent des Abrechnungsvolumens beträgt.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die ausschließlich in Bundesbehörden (z. B. Bundeswehr) tätig sind und keine heilberufliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne ausüben, können unter Umständen von der Kammerpflicht befreit sein; dies ist länderspezifisch geregelt.
Ärzteversichert weist darauf hin, dass der Kammerbeitrag als Betriebsausgabe oder Werbungskosten vollständig steuerlich absetzbar ist.
Quellen
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