Das ärztliche Versorgungswerk ist die Pflichtrentenversicherung für approbierte Ärzte in Deutschland; der monatliche Beitrag orientiert sich am Arbeitnehmerbeitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, begrenzt auf den Höchstbeitrag.
Der Höchstbeitrag zum Versorgungswerk beträgt 2026 rund 1.503 Euro monatlich (Regelbeitrag entsprechend dem Höchstbeitrag der GRV in der alten Bundesländer); für Ärzte, die weniger verdienen, gilt ein reduzierter Beitrag von 10 bis 18,6 Prozent des ärztlichen Nettoeinkommens. Insgesamt zahlen Ärzte über ihre Berufslaufbahn 300.000 bis 600.000 Euro in das Versorgungswerk ein.
Hintergrund
Die Beitragsberechnung unterscheidet sich je nach Beschäftigungsform:
- Niedergelassener Arzt: Zahlt den vollen Regelbeitrag selbst; Beitrag ist als Sonderausgabe bis zum Höchstbetrag von 27.566 Euro (2026) steuerlich absetzbar.
- Angestellter Krankenhausarzt: Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitrag hälftig; der Arbeitgeberanteil beträgt ca. 750 Euro monatlich beim Höchstbeitrag.
- Befreiung von der GRV: Pflichtmitglieder im Versorgungswerk sind auf Antrag von der Deutschen Rentenversicherung befreit (§ 6 SGB VI); der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn gestellt werden.
Gegenleistung: Altersrente von typischerweise 1.500 bis 3.500 Euro monatlich nach 40 Beitragsjahren; dazu Berufsunfähigkeitsrente und Hinterbliebenenversorgung.
Freiwillige Mehrzahlungen über den Regelbeitrag hinaus sind möglich und erhöhen die spätere Rente proportional.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die nur als Gutachter oder in nicht-heilberuflichen Tätigkeiten tätig sind, können unter Umständen nicht der Versorgungswerkpflicht unterliegen; dies ist einzeln zu prüfen. Kurzfristig tätige Gastärzte aus dem Ausland sind häufig nicht pflichtmitglied.
Ärzteversichert berät bei der Integration des Versorgungswerks in die Gesamtaltersvorsorgstrategie und klärt, ob Zusatzvorsorge in Schicht 1 oder 3 sinnvoll ist.
Quellen
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