Die Arbeitgeberhaftpflicht schützt den Arzt als Praxisinhaber vor Schadensersatzforderungen, die Mitarbeiter aufgrund von Verletzungen im Betrieb geltend machen; sie ist häufig Teil der Betriebshaftpflichtversicherung.

Eine Arbeitgeberhaftpflicht als Erweiterung der Betriebshaftpflicht kostet zusätzlich 200 bis 800 Euro jährlich; eine eigenständige Police liegt bei 300 bis 1.500 Euro. Die Deckungssumme sollte mindestens 1 bis 3 Millionen Euro betragen; bei größeren Praxen mit mehr als 10 Mitarbeitern werden 5 Millionen Euro empfohlen.

Hintergrund

Die gesetzliche Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft (BGW) deckt Arbeitsunfälle der Mitarbeiter primär ab; die Arbeitgeberhaftpflicht greift darüber hinaus in folgenden Fällen:

  • Personenschäden durch Fahrlässigkeit: Ein Mitarbeiter rutscht auf einem nicht ausreichend gesicherten nassen Boden in der Praxis und erleidet dauerhaften Schaden; Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen bis zu 500.000 Euro sind möglich.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Bei grober Fahrlässigkeit kann die BGW den Arbeitgeber in Regress nehmen; die Arbeitgeberhaftpflicht sichert auch diesen Rückgriff ab.
  • Verletzung arbeitsrechtlicher Fürsorgepflichten: Psychische Erkrankungen durch Mobbing oder Überarbeitung, für die der Arbeitgeber verantwortlich gemacht wird.

In der Arztpraxis besonders relevant: Nadelstichverletzungen bei Mitarbeitern; die Arbeitgeberhaftpflicht greift, wenn die Schutzausrüstung unzureichend war.

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ist zuständige Berufsgenossenschaft für Arztpraxen; Beiträge liegen bei 500 bis 3.000 Euro jährlich und sind separat zu entrichten.

Wann gilt das nicht?

Einzelpraxen ohne angestelltes Personal benötigen keine Arbeitgeberhaftpflicht; erst ab dem ersten Mitarbeiter wird diese Deckung relevant. Krankenhäuser und MVZ haben eigene Betriebsversicherungsstrukturen; niedergelassene Einzelärzte mit Honorarkräften sollten den Status prüfen.

Ärzteversichert klärt im Beratungsgespräch, ob die bestehende Betriebshaftpflicht die Arbeitgeberhaftung ausreichend mitdeckt oder eine Erweiterung notwendig ist.

Quellen

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