Ärzte werden vor Gericht als Zeugen oder als Sachverständige geladen; die Entschädigung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und deckt selten den tatsächlichen Verdienstausfall vollständig.
Ärzte erhalten als gerichtliche Sachverständige nach JVEG Honorare von 75 bis 125 Euro pro Stunde je nach Qualifikation und Sachgebiet; als einfache Zeugen gilt ein Verdienstausfall von maximal 17 bis 20 Euro pro Stunde. Der tatsächliche Honorarausfall für einen niedergelassenen Facharzt mit 150 Euro Stundensatz wird damit bei Weitem nicht kompensiert.
Hintergrund
Der Unterschied zwischen Zeugen- und Sachverständigenstatus ist für Ärzte erheblich:
- Zeuge: Wird zu selbst erlebten Tatsachen (z. B. Behandlungsverläufen) befragt; Zeugnisverweigerungsrecht bei Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht (§ 383 ZPO); Entschädigung nach JVEG § 22: Verdienstausfall max. 17 Euro/Stunde.
- Sachverständiger: Wird zur Begutachtung eines medizinischen Sachverhalts beauftragt; höhere Entschädigung nach JVEG § 9 (Sachverständigenhonorar Stufe M3: 95 bis 125 Euro/Stunde für ärztliche Fachgutachten).
- Ärztliche Schweigepflicht: Ärzte dürfen ohne Entbindung durch den Patienten keine Zeugenaussage machen; die Entbindung muss schriftlich oder mündlich im Verhandlungstermin erfolgen.
Praxisausfallkosten: Für jeden Gerichtstag entstehen dem Praxisinhaber Opportunitätskosten von 500 bis 2.000 Euro; die JVEG-Entschädigung deckt dies nicht.
Ärzte sollten prüfen, ob eine Berufshaftpflichtversicherung oder Rechtsschutzversicherung die Kosten für juristische Beratung vor einer Zeugenaussage übernimmt.
Wann gilt das nicht?
Beamtete Ärzte (z. B. Amtsärzte, Gerichtsmediziner) haben im Rahmen ihrer Dienstpflichten kein Recht auf JVEG-Entschädigung für dienstliche Zeugenaussagen.
Ärzteversichert empfiehlt, dass Ärzte vor jeder Zeugenaussage einen auf Medizinrecht spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren; eine Rechtsschutzversicherung übernimmt diese Beratungskosten.
Quellen
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