Behandlungsfehler führen zur persönlichen Haftung des Arztes nach §§ 280 ff. BGB und §823 BGB; die finanziellen Folgen können existenzbedrohend sein, weshalb eine adäquate Berufshaftpflichtversicherung unverzichtbar ist.

Laut Statistik des Gutachterwesens der Ärzteschaft werden jährlich rund 12.000 bis 15.000 Behandlungsfehler anerkannt; der durchschnittliche Schadensersatz liegt bei 30.000 bis 80.000 Euro, schwere Dauerfolgen (Querschnittslähmung, Hirnschaden) bei 300.000 bis 2 Millionen Euro oder mehr. Eine Deckungssumme unter 3 Millionen Euro ist für die meisten Fachrichtungen nicht mehr ausreichend.

Hintergrund

Die Haftungsfolgen eines Behandlungsfehlers umfassen:

  • Schmerzensgeld: Nach § 253 BGB bei Körperverletzung durch Behandlungsfehler; Bandbreite von 5.000 Euro (leichter vorübergehender Schaden) bis 500.000 Euro (schwere Dauerschäden, Lebenserwartungsverkürzung).
  • Materieller Schadensersatz: Entgangener Lohn des Patienten, Pflegekosten, Umbaukosten des Wohnhauses; kann über Jahrzehnte anfallen.
  • Unterhaltspflicht bei Tod: Hinterbliebene können Unterhaltsersatz verlangen; bei jungen Elternteilen bis zu 600.000 Euro.
  • Rückgriffsrecht der Krankenkassen: GKV und PKV können Behandlungskosten beim fehlerhaft behandelnden Arzt geltend machen.

Die Beweislast liegt in der Regel beim Patienten; bei groben Behandlungsfehlern kehrt sich die Beweislast um (§ 630h BGB); der Arzt muss dann nachweisen, dass der Fehler nicht zum Schaden geführt hat.

Wann gilt das nicht?

Bei Schäden, die trotz lege artis-Behandlung eintreten (schicksalhafte Verläufe), besteht keine Haftung des Arztes; der Nachweis erfordert eine sorgfältige Dokumentation der Behandlung.

Ärzteversichert analysiert regelmäßig, ob die bestehende Berufshaftpflicht ausreichend hohe Deckungssummen hat und empfiehlt Anpassungen bei steigendem Risikoniveau.

Quellen

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