Der Behandlungsvertrag nach § 630a BGB entsteht formlos durch die Aufnahme einer Behandlung; er begründet gegenseitige Rechte und Pflichten und ist Grundlage aller Arzt-Patientenbeziehungen.

Der Behandlungsvertrag selbst ist kostenlos; er entsteht stillschweigend. Rechtssichere schriftliche Musterformulare für IGeL-Behandlungen oder Privatpatientenvereinbarungen kosten 100 bis 300 Euro beim Fachanwalt für Medizinrecht; Verstöße gegen die Dokumentationspflichten nach § 630f BGB können im Schadensfall zu Beweislastumkehr führen und erhebliche Haftungsrisiken begründen.

Hintergrund

Das Patientenrechtegesetz von 2013 hat den Behandlungsvertrag im BGB kodifiziert; § 630a bis § 630h BGB regeln die wichtigsten Aspekte:

  • Entstehung (§ 630a BGB): Geschlossen durch konkludentes Handeln; Arzt schuldet eine Behandlung nach fachlichem Standard; keine Erfolgshaftung.
  • Aufklärungspflicht (§ 630e BGB): Ärzte müssen über Diagnose, geplante Behandlung, Alternativen und Risiken aufklären; Dokumentation der Aufklärung ist Pflicht; Kosten für Aufklärungsbögen: 50 bis 200 Euro initial.
  • Dokumentationspflicht (§ 630f BGB): Alle wesentlichen Behandlungsschritte müssen dokumentiert werden; Aufbewahrungspflicht 10 Jahre nach Behandlungsende; fehlende Dokumentation führt zu Beweislastumkehr.
  • IGeL-Vertrag: Für Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) muss ein schriftlicher Vertrag mit Kostenvoranschlag geschlossen werden; Musterverträge der KBV sind kostenlos verfügbar.

Kosten der Vertragsverletzung: Verstöße gegen Aufklärungspflichten lösen Haftung aus, auch wenn der Eingriff fehlerfrei war; der Patient kann dann Schadensersatz verlangen.

Wann gilt das nicht?

In echten Notfallsituationen kann der Behandlungsvertrag auch ohne ausdrückliche Zustimmung geschlossen werden; der hypothetische Patientenwille ist maßgeblich.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass eine gute Dokumentation des Behandlungsvertrags und der Aufklärung im Haftpflichtschadenfall der wichtigste Schutz des Arztes ist.

Quellen

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