Die belegärztliche Abrechnung kombiniert stationäre EBM-Ziffern (für GKV-Patienten) und GOÄ-Ziffern (für PKV-Patienten); Belegärzte erzielen deutlich höhere Erlöse je Patient als bei rein ambulanter Versorgung.

Die EBM-Belegarztziffern (01735 ff.) erbringen pro stationärem Aufnahmetag 50 bis 100 Euro Honorar; für operative Eingriffe kommen fachspezifische EBM-OPS-Ziffern hinzu, die je Eingriff 150 bis 800 Euro einbringen. PKV-Belegpatienten werden nach GOÄ mit 2,3-fachem Steigerungsfaktor abgerechnet; ein Eingriff bringt 300 bis 2.000 Euro je nach Komplexität.

Hintergrund

Die Besonderheiten der belegärztlichen Abrechnung nach § 121 SGB V:

  • Belegarzt-Status: Niedergelassener Arzt mit Belegbettzulassung in einem Krankenhaus; er behandelt Patienten stationär ohne Krankenhausanstellungsvertrag; das Krankenhaus stellt Infrastruktur bereit.
  • EBM-Belegarztziffern: Kapitel 01 (Allgemeine Leistungen) mit Belegarztziffern und fachspezifische Kapitel; die belegärztliche Grundpauschale beträgt je nach Fachgruppe 50 bis 150 Euro.
  • GOÄ-Abrechnung für PKV: Belegärzte rechnen operative Leistungen nach GOÄ ab; Anästhesiekosten trägt der angestellte Krankenhausalanästhesist oder ein beigezogener freier Anästhesist.
  • Krankenhaushonorar: Das Krankenhaus erhält für Belegpatienten ein Belegarztkrankenhausentgelt nach DRG; der Belegarzt erhält sein Honorar separat von der KV.

Abrechnungskoordination: Belegärzte müssen sicherstellen, dass Krankenhausleistungen und eigene Leistungen nicht doppelt abgerechnet werden; dies ist eine häufige Fehlerquelle.

Wann gilt das nicht?

Krankenhausangestellte Ärzte dürfen nicht belegärztlich tätig sein; nur niedergelassene Kassenärzte mit entsprechender KV-Genehmigung und Belegkrankenhausvertrag können diese Abrechnungsform nutzen.

Ärzteversichert weist darauf hin, dass Belegärzte eine erweiterte Berufshaftpflicht benötigen, die sowohl die ambulante als auch die stationäre belegärztliche Tätigkeit abdeckt.

Quellen

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