Der Belegarzt-Vertrag regelt das Rechtsverhältnis zwischen dem niedergelassenen Arzt und dem Krankenhaus; er enthält Regelungen zu Bettennutzung, OP-Saal, Haftung und Abrechnung.

Die Anwaltskosten für die Prüfung und Verhandlung eines Belegarzt-Vertrags liegen bei 500 bis 1.500 Euro; laufende Kosten für die Nutzung von OP-Saal, Anästhesiepersonal und Pflegepersonal können 0 bis 5.000 Euro monatlich betragen, je nach Vereinbarung und Fallzahl. Manche Krankenhäuser verlangen keine gesonderte Gebühr und kalkulieren die Kosten über die DRG-Erlöse.

Hintergrund

Ein Belegarzt-Vertrag muss wesentliche Regelungspunkte enthalten:

  • Bettenanzahl: Wie viele Belegbetten stehen dem Arzt zur Verfügung; Mindestfallzahl, die das Krankenhaus erwartet (meist 50 bis 100 stationäre Behandlungen jährlich).
  • OP-Saalzeiten: Vereinbarte feste OP-Tage oder bedarfsgerechte Zuweisung; Prioritätsregelungen bei OP-Engpässen.
  • Haftungsabgrenzung: Belegarzt haftet für eigene ärztliche Leistungen; das Krankenhaus haftet für Pflege, Anästhesieleistungen des Krankenhauspersonals und Infrastrukturversagen; klare Vertragsregelung wichtig.
  • Kündigung: Kündigungsfristen; Gründe für außerordentliche Kündigung (z. B. Entzug der KV-Zulassung).

Haftpflicht-relevante Klausel: Der Vertrag sollte klarstellen, dass der Belegarzt keine Haftung für Krankenhauspersonal übernimmt; diese Klausel ist verhandelbar.

Wann gilt das nicht?

Belegärzte, die ausschließlich in einem Krankenhaus arbeiten, ohne eigene Praxis zu betreiben (Pseudobelegärzte), verstoßen gegen das Vertragsarztrecht; nur Niedergelassene dürfen Belegarzt sein.

Ärzteversichert unterstützt Belegärzte bei der Überprüfung ihrer Berufshaftpflicht auf Kompatibilität mit dem Belegarzt-Vertrag; eine separate Belegarzt-Deckung ist häufig notengünstiger als ein erweiterter Standardtarif.

Quellen

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