Die Beratungsdokumentation ist die schriftliche Aufzeichnung der Versicherungsberatung durch den Vermittler; sie ist nach § 61 VVG gesetzlich vorgeschrieben und für den Arzt als Versicherungsnehmer ein wichtiger Schutz.

Die Beratungsdokumentation ist Pflicht des Vermittlers und kostet den Arzt nichts; bei Verletzung der Dokumentationspflicht durch den Vermittler hat der Arzt Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG. Ärzte verlieren durch fehlende Beratungsdokumentation im Streitfall jedoch den Nachweis über zugesagte Leistungen; dies kann Deckungslücken im Schadenfall bedeuten.

Hintergrund

Die gesetzlichen Anforderungen an die Beratungsdokumentation:

  • § 61 VVG (Beratungspflicht): Der Vermittler muss Wünsche und Bedürfnisse des Versicherungsnehmers ermitteln; empfohlenen Versicherungsschutz begründen; all das schriftlich dokumentieren.
  • § 62 VVG (Dokumentation): Der Rat muss vor Abschluss in Textform mitgeteilt werden; dem Arzt muss ausreichend Zeit gegeben werden, die Dokumentation zu prüfen.
  • § 63 VVG (Schadensersatz): Verletzt der Vermittler die Beratungspflicht, haftet er dem Versicherungsnehmer für entstandenen Schaden.

Für Ärzte besonders wichtige Dokumentationsinhalte:

  • Begründung der empfohlenen Deckungssummen
  • Aufklärung über Ausschlussklauseln (z. B. für bestimmte Fachrichtungen in der BU)
  • Nachweis der Aufnahme von Vorerkrankungen in die Risikoprüfung

Wann gilt das nicht?

Bei Online-Abschlüssen ohne persönliche Beratung (execution only) entfällt die Beratungsdokumentation; der Arzt bestätigt dabei, keine Beratung gewünscht zu haben. Dies ist bei komplexen Produkten wie BU-Versicherungen für Ärzte nicht empfehlenswert.

Ärzteversichert dokumentiert alle Beratungsgespräche vollständig und händigt Ärzten die Beratungsdokumentation vor Vertragsabschluss aus; dies ist der einzige Weg, Falschberatung rechtssicher zu vermeiden.

Quellen

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