Die Beratungsdokumentation ist die schriftliche Grundlage jeder Versicherungsvermittlung; sie ist gesetzlich durch §§ 60 bis 63 VVG geregelt und schützt den Versicherungsnehmer vor Falschberatung.
Für den Versicherungsnehmer ist die Beratungsdokumentation kostenlos; sie ist Pflicht des Vermittlers. Fehlt sie oder ist sie unvollständig, hat der Versicherungsnehmer bei einem Schaden Schadensersatzansprüche nach § 63 VVG. In der Praxis werden Schadensersatzforderungen wegen Falschberatung regelmäßig mit 50.000 bis 200.000 Euro beziffert.
Hintergrund
Die Beratungsdokumentation muss bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen:
- Bedarfsermittlung: Wünsche und Bedürfnisse des Kunden; familiäre Situation; bestehende Versicherungen; finanzielle Verhältnisse; Risikobereitschaft.
- Produktbegründung: Warum das empfohlene Produkt für den Kunden geeignet ist; Begründung der gewählten Deckungssumme; Hinweis auf relevante Ausschlüsse.
- Unterschriften: Kundenunterschrift zur Kenntnisnahme der Dokumentation; Datum des Beratungsgesprächs.
Für Ärzte als Kunden sollten in der Beratungsdokumentation folgende Punkte enthalten sein:
- Begründung der BU-Rentenhöhe auf Basis des Einkommens
- Aufklärung über arztspezifische Klauseln (Verzicht auf abstrakte Verweisung)
- Erläuterung fachrichtungsspezifischer Risikozuschläge
Beim Abschluss ohne Beratung (execution only nach § 60 Abs. 3 VVG) verzichtet der Versicherungsnehmer bewusst auf Beratung; dies sollte bei komplexen Arzttarifen vermieden werden.
Wann gilt das nicht?
Bei einfachen Standardprodukten ohne individuelle Anpassung (z. B. Reiseversicherung) kann die Beratungsdokumentation vereinfacht sein; für BU, PKV und Berufshaftpflicht ist eine vollständige Dokumentation unverzichtbar.
Ärzteversichert stellt allen Kunden vor Vertragsabschluss eine vollständige Beratungsdokumentation zur Verfügung und erklärt alle relevanten Vertragsklauseln persönlich.
Quellen
- BaFin – Versicherungsvermittlung
- GDV – Vermittlerrecht
- Bundesministerium der Finanzen
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