Ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen Arzt verursacht Kosten zwischen einigen Hundert und mehreren Tausend Euro – abhängig von Schwere des Vorwurfs, Instanzenweg und Verfahrensdauer.
Hintergrund
Berufsgerichte für Ärzte sind bei den Landesärztekammern angesiedelt und handeln auf Grundlage der Heilberufsgesetze der Länder. Ein Verfahren wird eingeleitet, wenn ein Arzt gegen die Berufsordnung verstößt – etwa durch unzulässige Werbung, Verletzung der Schweigepflicht oder Abrechnungsbetrug. Die Verfahrensgebühren werden nach Aufwand festgesetzt; bei einer Einstellung ohne Sanktion entstehen oft nur geringe Gebühren (ab ca. 150 Euro), bei einer Hauptverhandlung steigen sie auf 500 bis 2.500 Euro. Hinzu kommt das Honorar des beauftragten Rechtsanwalts, das nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemessen wird und je nach Streitwert weitere 1.000 bis 5.000 Euro betragen kann. Bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße können zusätzlich bis zu 50.000 Euro anfallen (§ 18 MBO-Ä). Anwaltskosten trägt in der Regel die unterlegene Partei.
Wann gilt das nicht?
Wird das Verfahren wegen Verjährung oder mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, fallen nur minimale Verwaltungsgebühren an. Wer eine Rechtsschutzversicherung mit Straf- und Disziplinarrechtsschutz besitzt, kann die Anwaltskosten über seinen Versicherer abrechnen. Für Mitglieder einiger Berufsverbände übernehmen Verbände zudem anteilig die Verfahrenskosten.
Quellen
- Bundesärztekammer – Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä)
- Bundesärztekammer – Recht und Berufsausübung
- BaFin – Rechtsschutzversicherung
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