Eine Betriebsrente für Praxis-Mitarbeiter kostet den Arzt als Arbeitgeber je nach Modell und Beitragshöhe zwischen 50 und 200 Euro monatlich pro Mitarbeiter – bei gleichzeitigen Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen.

Bei Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber seit 2022 für alle bestehenden und neuen Verträge mindestens 15 % Zuschuss zahlen, wenn er Sozialversicherungsbeiträge spart. Eigene Arbeitgeberbeiträge sind als Betriebsausgabe voll abzugsfähig.

Hintergrund

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) für Praxismitarbeiter – meist Medizinische Fachangestellte (MFA) – wird häufig als Direktversicherung oder über Pensionskassen organisiert. Bei Entgeltumwandlung verzichtet der Mitarbeiter auf Bruttogehalt zugunsten des bAV-Beitrags; der Arbeitgeber spart dabei Sozialversicherungsbeiträge (ca. 20 % des umgewandelten Betrags) und muss seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) mindestens 15 % davon als Zuschuss weitergeben. Bei einem Monatsbeitrag von 100 Euro beträgt der Pflichtarbeitgeberzuschuss ca. 15 Euro. Zusätzliche freiwillige Arbeitgeberbeiträge sind steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. Für den Mitarbeiter ist die spätere Betriebsrente beitragspflichtig in der GKV.

Wann gilt das nicht?

Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben zwar Anspruch auf Entgeltumwandlung, jedoch sind die steuerlichen Vorteile eingeschränkt. Für Mitarbeiter mit kurzer Betriebszugehörigkeit (unter 3 Jahre) können unverfallbare Anwartschaften noch nicht entstanden sein.

Quellen

Ärzteversichert berät Praxisinhaber zu effizienten bAV-Konzepten, die die Mitarbeiterbindung stärken und steuerlich optimal gestaltet sind.

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