Eine vollständige handelsrechtliche Bilanzierung in der Arztpraxis kostet beim Steuerberater jährlich 1.500 bis 5.000 Euro – viele Ärzte benötigen diese jedoch gar nicht.

Die meisten niedergelassenen Ärzte als Freiberufler (§ 18 EStG) sind zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) berechtigt, die deutlich günstiger ist (500–1.500 Euro/Jahr). Bilanzierungspflicht entsteht erst bei GmbH-Konstruktionen oder Überschreitung der Buchführungsgrenzen.

Hintergrund

Ärzte, die als Einzelpraxis oder Gemeinschaftspraxis (GbR/Partnerschaftsgesellschaft) tätig sind, gelten steuerlich als Freiberufler und sind von der Buchführungspflicht nach § 141 AO ausgenommen – sofern ihr Umsatz 600.000 Euro und ihr Gewinn 60.000 Euro jährlich nicht übersteigt. Sie erstellen stattdessen eine EÜR, deren Kosten beim Steuerberater je nach Umsatzgröße bei 500–1.500 Euro/Jahr liegen. Praxen in der Rechtsform einer Ärzte-GmbH oder Ärzte-AG hingegen sind zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet – Steuerberaterkosten dafür betragen 2.000–6.000 Euro pro Jahr. Hinzu kommen ggf. Kosten für einen Wirtschaftsprüfer bei größeren Konstruktionen.

Wann gilt das nicht?

Reine Privatärzte und Ärzte mit ausschließlichem Arbeitnehmerstatus benötigen keine eigene Praxisbilanzierung. Bei MVZs in GmbH-Form ist eine Bilanz obligatorisch, unabhängig von Umsatz- und Gewinnhöhe.

Quellen

Ärzteversichert informiert über Vermögensschadenversicherungen, die bei Beratungsfehlern durch Steuerberater im Rahmen der Praxisbilanzierung greifen.

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