Eine BU-Versicherung mit Infektionsklausel für Ärzte kostet 5 bis 20 % mehr Prämie als eine Standardpolice – schützt aber gegen eines der spezifischsten Berufsrisiken im Medizinbereich.

Die Infektionsklausel (auch Seuchenklausel) greift, wenn ein Arzt wegen einer beruflich erworbenen Infektionskrankheit (z. B. HIV, Hepatitis B/C) seinem Beruf nicht mehr nachgehen darf. Ohne diese Klausel ist ein erzwungenes Berufsverbot oft kein versicherter BU-Fall.

Hintergrund

Ärzte tragen ein erhöhtes Berufsrisiko für blutübertragene Infektionskrankheiten – besonders Chirurgen, Gynäkologen und Notärzte. Bei einer berufsbedingten HIV-Infektion oder aktiver Hepatitis-B-Erkrankung kann das Gesundheitsamt ein Berufsverbot für invasive Tätigkeiten aussprechen, selbst wenn keine medizinische BU von 50 % vorliegt. Die Infektionsklausel in der BU-Police schließt diese Lücke: Sie zahlt die vereinbarte Rente, wenn der Arzt aufgrund eines behördlichen Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) seinen Beruf nicht ausüben kann. Einige Versicherer begrenzen die Leistung auf bestimmte Erreger – daher sollte die Klausel genau geprüft werden. Die Mehrprämie beträgt je nach Anbieter und Fachrichtung ca. 5–20 % gegenüber dem Grundtarif.

Wann gilt das nicht?

Bei einer Eigeninfektion durch Risikohandlungen außerhalb des Berufs (z. B. privater Drogenkonsum) greift die Infektionsklausel typischerweise nicht. Ärzte in rein theoretisch-wissenschaftlichen oder administrativen Positionen ohne Patientenkontakt haben kaum Infektionsrisiko.

Quellen

Ärzteversichert berät zu BU-Tarifen mit leistungsstarker Infektionsklausel und erklärt die Unterschiede zwischen den Anbieterformulierungen.

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