Die Budgetierung durch die Kassenärztliche Vereinigung begrenzt das Honorar niedergelassener Ärzte über sogenannte Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV).
Leistungen oberhalb des zugeteilten RLV werden nur noch mit einem stark abgestaffelten Punktwert vergütet oder vollständig abgezogen. Das effektive Stundeneinkommen sinkt damit erheblich, sobald das Budget ausgeschöpft ist.
Hintergrund
Das RLV wird je Quartal und Arzt individuell berechnet: Grundlage sind die Fallzahlen des Vorjahresquartals multipliziert mit dem arztgruppenspezifischen Fallwert. Der Fallwert ergibt sich aus der Gesamtvergütung der KV geteilt durch die Gesamtleistungsmenge aller Ärzte der Gruppe.
Überschreitungen des RLV werden in der Regel mit einem Sicherstellungszuschlag oder gar nicht vergütet. In der Praxis führt das dazu, dass ein Arzt, der mehr Patienten behandelt als im Vorjahr, pro Fall weniger erhält. Für eine typische hausärztliche Praxis mit 1.000 Fällen pro Quartal kann das RLV bei rund 40.000 Euro liegen.
Außerhalb des RLV gibt es Leistungen mit gesonderter Vergütung, etwa Kostenpauschalen oder außerbudgetäre Leistungen für besondere Versorgungsverträge. Die KBV veröffentlicht die Orientierungswerte jährlich im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Einkommensunsicherheit durch Budgetierung ein eigenständiges Risiko für die Finanzplanung niedergelassener Ärzte darstellt, das durch geeignete Absicherungen flankiert werden sollte.
Wann gilt das nicht?
Bestimmte Leistungen sind ausdrücklich extrabudgetär vergütet, darunter Früherkennung, Schutzimpfungen und Selektivverträge nach § 73b SGB V. Psychotherapeuten, Laborärzte und Radiologen unterliegen teils anderen Budgetierungsregeln.
Quellen
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