Bei einem schwerwiegenden Operationsfehler mit dauerhafter Schädigung des Patienten können Schadensersatz und Schmerzensgeld zusammen 500.000 bis über 1.000.000 Euro betragen.

Chirurgen haften für Behandlungsfehler nach §§ 630a ff. BGB und § 823 BGB. Schmerzensgeld bei schwerer dauerhafter Körperschädigung liegt in der deutschen Rechtsprechung typischerweise zwischen 50.000 und 500.000 Euro; hinzu kommen Verdienstausfall und Pflegekosten.

Hintergrund

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Chirurg den medizinischen Standard unterschreitet. Typische Fehler sind: falsche Operationstechnik, unzureichende Aufklärung, postoperative Komplikationen durch fehlerhafte Nachsorge. Bei Beweislastumkehr, insbesondere bei groben Behandlungsfehlern, muss der Arzt seine Fehlerfreiheit nachweisen (§ 630h BGB).

Laut GDV werden jährlich rund 12.000 Haftpflichtfälle im ärztlichen Bereich reguliert; die durchschnittliche Schadenszahlung liegt bei ca. 30.000 Euro, Spitzenfälle deutlich höher. Neurochirurgische und herzchirurgische Eingriffe verursachen die höchsten Schadenssummen.

Chirurgen sind deshalb auf eine leistungsfähige Berufshaftpflichtversicherung angewiesen. Die Versicherungssumme sollte bei operativ tätigen Fachärzten mindestens 5 Millionen Euro pro Schadensfall betragen; viele Kliniken verlangen 10 Millionen Euro als Mindestdeckung.

Ärzteversichert hilft Chirurgen, passende Berufshaftpflicht-Tarife mit adäquaten Deckungssummen und relevanten Klauseln wie der Nachhaftung zu finden.

Wann gilt das nicht?

Im Angestelltenverhältnis haftet primär der Krankenhausträger; der angestellte Chirurg kann jedoch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Regress genommen werden. Selbständig tätige Belegärzte und operativ tätige Niedergelassene tragen das volle Haftungsrisiko.

Quellen

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