Die Berufshaftpflicht für Palliativmediziner kostet zwischen 1.000 und 2.500 Euro jährlich; die Tätigkeit im SAPV-Team und die hochdosierte Schmerztherapie erfordern eine sorgfältige Deckungsprüfung.
Palliativmediziner haben ein vergleichsweise moderates Haftungsrisiko, da keine kurativen Eingriffe durchgeführt werden. Haftungsrisiken entstehen primär durch fehlerhafte Schmerzmedikation, Aufklärungsmängel und Dokumentationsfehler. Eine Deckungssumme von 3 Millionen Euro ist Standard.
Hintergrund
Palliativmediziner versorgen schwerkranke und sterbende Patienten mit dem Ziel der Leidensminderung. Typische Haftungsrisiken: fehlerhafte Dosierung von Opioiden (zu hoch oder zu niedrig), mangelnde Aufklärung über Therapieoptionen, fehlerhafte Sedierungsanordnung, Dokumentationsfehler bei Notfallmedikation.
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) nach § 37b SGB V erfordert häufig Hausbesuche und Rufbereitschaft, was das Haftungsrisiko gegenüber regulärer Praxistätigkeit erhöht. Ärzte im SAPV-Team sollten prüfen, ob diese Tätigkeit in ihrer Police explizit mitversichert ist.
Die Verwendung von Betäubungsmitteln (BtM) in der Palliativmedizin unterliegt strengen dokumentarischen Anforderungen; Fehler hierbei können neben Haftungsansprüchen auch berufsrechtliche Konsequenzen haben.
Ärzteversichert berät Palliativmediziner über die besonderen Anforderungen an ihre Berufshaftpflicht, insbesondere für SAPV-Tätigkeiten.
Wann gilt das nicht?
Palliativmediziner, die ausschließlich als Konsiliare in Kliniken tätig sind, sind über den Klinikträger abgesichert. Niedergelassene Ärzte mit palliativmedizinischer Zusatzweiterbildung ohne eigenes SAPV-Team benötigen ggf. nur eine Erweiterungsklausel.
Quellen
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – SGB V
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