Eine Dienstunfähigkeitsklausel erhöht den Beitrag der Berufsunfähigkeitsversicherung in der Regel um 5 bis 15 Prozent gegenüber einem Standard-BU-Tarif ohne diese Klausel.

Die Klausel bewirkt, dass die BU-Rente bereits bei behördlich festgestellter Dienstunfähigkeit gezahlt wird, ohne dass der Versicherer eine eigene Prüfung der Berufsunfähigkeit vornimmt. Für beamtete Universitätsprofessoren und Hochschuldozenten ist sie essenziell.

Hintergrund

Ohne Dienstunfähigkeitsklausel prüft der BU-Versicherer bei beamteten Ärzten eigenständig, ob eine Berufsunfähigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne vorliegt (§ 172 VVG). Dies kann zu Problemen führen: Die Dienstunfähigkeit nach Beamtenrecht wird nach anderen Kriterien festgestellt als die versicherungsrechtliche BU.

Mit der Klausel akzeptiert der Versicherer die Entscheidung des Dienstherrn als Leistungsauslöser. Dies ist für beamtete Ärzte an Universitätskliniken (W3-Professoren, beamtete Hochschullehrer) besonders wichtig, da hier eine lange Nachhaftung und besondere dienstrechtliche Regelungen bestehen.

Die Mehrkostenermittlung: Bei einem BU-Beitrag von 200 Euro monatlich bedeuten 10 Prozent Zuschlag 20 Euro pro Monat, also 240 Euro jährlich. Dies ist ein überschaubarer Mehraufwand für erheblich verbesserten Schutz.

Ärzteversichert prüft für alle beamteten und verbeamteten Ärzte, ob ihre bestehende BU-Police eine Dienstunfähigkeitsklausel enthält und empfiehlt diese bei Fehlen der Klausel dringend nachzurüsten.

Wann gilt das nicht?

Für freiberuflich oder angestellt tätige Ärzte ohne Beamtenstatus ist die Dienstunfähigkeitsklausel nicht relevant. Auch in der kirchlichen oder kommunalen Anstellung ist das Beamtenrecht nicht immer anwendbar.

Quellen

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