Ein Dienstwagen als Arzt verursacht einen geldwerten Vorteil nach der 1-Prozent-Regelung von monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises; bei einem Fahrzeugwert von 60.000 Euro sind das 600 Euro pro Monat als zusätzliches steuerpflichtiges Einkommen.
Niedergelassene Ärzte können ein betrieblich genutztes Fahrzeug als Praxiswagen vollständig absetzen. Bei gemischter Nutzung empfiehlt sich ein Fahrtenbuch, um den privaten Anteil exakt zu ermitteln. Die 1-Prozent-Regel ist vorteilhaft, wenn der tatsächliche Privatanteil hoch ist; das Fahrtenbuch ist günstiger, wenn die Privatnutzung gering ist.
Hintergrund
Ärzte können ein Fahrzeug, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, als Praxisvermögen führen. Die laufenden Kosten (Kraftstoff, Versicherung, Wartung, Abschreibung) sind dann vollständig als Betriebsausgaben absetzbar. Für die private Nutzung ist entweder die 1-Prozent-Methode oder das Fahrtenbuch anzuwenden.
Die 1-Prozent-Regelung: Monatlicher geldwerter Vorteil = 1 Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich 0,03 Prozent pro Kilometer für den Weg Wohnung zur Praxis. Bei einem 80.000-Euro-SUV und 20 km Arbeitsweg entsteht ein monatlicher geldwerter Vorteil von ca. 1.280 Euro.
Das Fahrtenbuch lohnt sich, wenn die Privatnutzung tatsächlich unter 20 Prozent liegt; dann ist der steuerliche Ansatz deutlich geringer. Allerdings erfordert das Fahrtenbuch sorgfältige tägliche Aufzeichnungen.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die steuerlich günstigste Methode mit ihrem Steuerberater zu berechnen.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte, die vom Krankenhaus oder Praxisinhaber einen Dienstwagen erhalten, versteuern diesen nach denselben Regeln, tragen aber keine Fahrzeugkosten selbst. Reine Privatfahrzeuge ohne betriebliche Nutzung sind nicht absetzbar.
Quellen
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