Eine Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung (bAV) für Praxismitarbeiter kostet den Arbeitgeber-Arzt einen Pflichtarbeitgeberzuschuss von 15 Prozent auf den eingesparten Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers, mindestens jedoch bei Entgeltumwandlungen ab 2019.

Praxismitarbeiter können bis zu 3.816 Euro jährlich (2025) steuer- und sozialversicherungsfrei in eine Direktversicherung einzahlen. Arbeitgeber müssen mindestens 15 Prozent hinzuschießen, also bis zu 572 Euro jährlich pro Mitarbeiter. Freiwillige Arbeitgeberzuschüsse sind als Betriebsausgabe vollständig absetzbar.

Hintergrund

Die Direktversicherung nach § 3 Nr. 63 EStG ist der häufigste bAV-Durchführungsweg in Arztpraxen. Der Arbeitnehmer wandelt einen Teil seines Bruttogehalts um; der Beitrag fließt direkt vom Arbeitgeber an die Versicherungsgesellschaft. Dies spart sowohl Lohnsteuer als auch Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) 2019 ist der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent bei Entgeltumwandlung Pflicht. Bei einem umgewandelten Betrag von 200 Euro monatlich spart der Arbeitgeber ca. 40 Euro Sozialabgaben und muss mindestens 30 Euro zuschießen.

Praxisinhaber können die Direktversicherung auch für sich selbst nutzen, wenn sie versicherungspflichtig beschäftigt sind; als Freiberufler ist ein anderer bAV-Weg sinnvoller.

Ärzteversichert hilft Praxisinhabern, ein für ihre Mitarbeiter und sich selbst passendes bAV-Konzept aufzustellen.

Wann gilt das nicht?

Minijobber bis 556 Euro monatlich sind sozialversicherungsfrei; die Ersparnis-Kalkulation für den Arbeitgeberzuschuss fällt anders aus. Selbständige Ärzte als Arbeitgeber sind zur Direktversicherung nicht für sich selbst verpflichtet.

Quellen

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