Ärzte in Deutschland sind von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit und zahlen stattdessen in das ärztliche Versorgungswerk ihres Bundeslandes; der Beitragssatz entspricht dem DRV-Beitragssatz von aktuell 18,6 Prozent des Einkommens.
Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 Euro zahlt ein Arzt ca. 18.600 Euro Versorgungswerkbeitrag (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil). Das Versorgungswerk bietet für Ärzte in der Regel bessere Leistungen als die DRV: höhere Altersrenten und schnellere Anwartschaftsbildung.
Hintergrund
Ärztliche Versorgungswerke sind berufsständische Versorgungseinrichtungen; jedes Bundesland hat mindestens eine eigene Ärztekammer mit angeschlossenem Versorgungswerk. Der Beitrag wird nach beamtenrechtlichen Grundsätzen berechnet; eine Beitragspflicht besteht ab der Approbation.
Der wesentliche Unterschied zur DRV: Versorgungswerke sind kapitalgedeckt (keine Umlagefinanzierung), was sie demografisch stabiler macht. Die Rentenhöhe richtet sich nach den erzielten Einnahmen und den geleisteten Beiträgen; eine Prognoserechnung des jeweiligen Versorgungswerks gibt Auskunft über die zu erwartende Rente.
Wechsel in andere Bundesländer: Versorgungswerke sind über den Deutschen Mittelstandsanleihen FONDS verbunden, sodass beim Wechsel in ein anderes Bundesland Anwartschaften übertragen werden können.
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, die Versorgungswerkprognose regelmäßig zu überprüfen und durch private Vorsorge zu ergänzen.
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die vor ihrer Approbation in der DRV Beiträge geleistet haben, behalten diese Anwartschaften; eine Befreiung von der DRV-Pflicht erfolgt nur auf Antrag nach Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
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