Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verursacht für Arztpraxen keine Zusatzkosten; die Übertragungsfunktion ist in alle aktuellen Praxisverwaltungssysteme integriert und Teil der TI-Infrastruktur.

Seit dem 1. Januar 2023 werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch direkt von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt; der Arbeitgeber ruft die eAU digital ab. Für Patienten entfällt das Weiterleiten des gelben Scheins; eine Papierbescheinigung erhalten sie auf Wunsch weiterhin.

Hintergrund

Die Einführung der eAU nach § 295 Abs. 1 SGB V erfordert, dass Arztpraxen die AU-Daten elektronisch über die Telematikinfrastruktur an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Arbeitgeber rufen die Daten dann digital bei ihrer Krankenkasse ab; eine Vorlageverpflichtung für Patienten entfällt.

Technisch setzt die eAU einen funktionierenden TI-Anschluss und aktuelle Praxissoftware voraus. Da die TI bereits für E-Rezept und ePA Pflicht ist, entstehen keine spezifischen Zusatzkosten für die eAU.

Fehler bei der eAU-Übermittlung (z. B. falsche Abrechnungsnummer) können zu Rückmeldungen der Krankenkassen führen; Praxen sollten die Protokollfunktionen ihrer Software nutzen.

Ärzteversichert informiert Ärzte über die rechtlichen Anforderungen im digitalen Praxisbetrieb.

Wann gilt das nicht?

Privatärzte ohne GKV-Zulassung stellen keine eAU aus; für privatärztliche Krankmeldungen gilt weiterhin das Papierdokument. Bei technischem Ausfall der TI ist eine Notfallübermittlung möglich.

Quellen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →