Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verursacht für Arztpraxen keine Zusatzkosten; die Übertragungsfunktion ist in alle aktuellen Praxisverwaltungssysteme integriert und Teil der TI-Infrastruktur.
Seit dem 1. Januar 2023 werden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch direkt von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt; der Arbeitgeber ruft die eAU digital ab. Für Patienten entfällt das Weiterleiten des gelben Scheins; eine Papierbescheinigung erhalten sie auf Wunsch weiterhin.
Hintergrund
Die Einführung der eAU nach § 295 Abs. 1 SGB V erfordert, dass Arztpraxen die AU-Daten elektronisch über die Telematikinfrastruktur an die zuständige Krankenkasse übermitteln. Arbeitgeber rufen die Daten dann digital bei ihrer Krankenkasse ab; eine Vorlageverpflichtung für Patienten entfällt.
Technisch setzt die eAU einen funktionierenden TI-Anschluss und aktuelle Praxissoftware voraus. Da die TI bereits für E-Rezept und ePA Pflicht ist, entstehen keine spezifischen Zusatzkosten für die eAU.
Fehler bei der eAU-Übermittlung (z. B. falsche Abrechnungsnummer) können zu Rückmeldungen der Krankenkassen führen; Praxen sollten die Protokollfunktionen ihrer Software nutzen.
Ärzteversichert informiert Ärzte über die rechtlichen Anforderungen im digitalen Praxisbetrieb.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte ohne GKV-Zulassung stellen keine eAU aus; für privatärztliche Krankmeldungen gilt weiterhin das Papierdokument. Bei technischem Ausfall der TI ist eine Notfallübermittlung möglich.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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