Die Abrechnung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) ist für niedergelassene Ärzte gebührenfrei; Abrechnungssoftware und Abrechnungsdienstleister kosten jedoch 1.000 bis 3.000 Euro jährlich.

Der EBM ordnet ärztlichen Leistungen Punktzahlen zu; der Orientierungswert (aktuell ca. 11,27 Cent pro Punkt) wird jährlich von der KBV und GKV-Spitzenverband verhandelt. Eine hausärztliche Grundpauschale (03040) erbringt z. B. 165 Punkte, also ca. 18,60 Euro je Fallkontakt.

Hintergrund

Der EBM ist das Grundverzeichnis der kassenärztlichen Leistungen. Ärzte dokumentieren alle erbrachten Leistungen als EBM-Ziffern; die KV berechnet daraus das Quartalshonorare. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise; Korrekturen und Rückforderungen durch die KV können bis zu 4 Jahre nach der Abrechnung erfolgen.

Wichtig für die Praxis: Der EBM unterliegt regelmäßigen Änderungen; Weiterbildung und Abrechnungssoftware-Updates sind notwendig, um keine Leistungen zu verpassen oder fehlerhafte Ziffern einzureichen. Abrechnungsprüfungen durch die KV können zu Rückforderungen führen.

Abrechnungsdienstleister (externe Abrechnungsbüros) berechnen 2 bis 5 Prozent des Honorars für Abrechnung und Controlling; für Praxen mit hohem Aufwand kann diese Auslagerung wirtschaftlich sinnvoll sein.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, ihre Abrechnungsstruktur regelmäßig auf Optimierungspotenzial zu prüfen.

Wann gilt das nicht?

Privatärzte ohne Kassenzulassung rechnen nicht nach EBM ab; sie nutzen die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Im Selektivvertrag können abweichende Vergütungsregelungen gelten.

Quellen

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