Die Erstellung einer Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) für eine Arztpraxis kostet beim Steuerberater je nach Praxisgröße und Komplexität 1.500 bis 4.000 Euro jährlich.
Niedergelassene Ärzte als Freiberufler sind grundsätzlich zur EÜR berechtigt (§ 4 Abs. 3 EStG), solange sie keine Kapitalgesellschaft führen. Die EÜR ist einfacher als die Bilanz: Einnahmen minus Ausgaben im Kassenprinzip ergibt den steuerlichen Gewinn. Eine Buchführungspflicht besteht für Ärzte als Freiberufler nicht.
Hintergrund
Die EÜR ist die vereinfachte Form der Gewinnermittlung: Es wird ausschließlich nach dem Zu- und Abflussprinzip gerechnet (Wann floss das Geld tatsächlich?). Investitionen werden nicht aktiviert und abgeschrieben, sondern unmittelbar als Betriebsausgabe abgesetzt (Ausnahme: Anlagevermögen über 250 Euro wird abgeschrieben).
Für Arztpraxen bedeutet die EÜR: Einnahmen aus GKV-Honorar, Privathonorar und sonstigen Leistungen werden den Betriebsausgaben (Miete, Personal, Praxisausstattung, Versicherungen) gegenübergestellt. Das Ergebnis ist der steuerliche Gewinn nach § 18 EStG.
Steuerberaterkosten werden nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) berechnet; für eine EÜR mit mittlerem Aufwand sind 1.500 bis 3.000 Euro jährlich typisch.
Ärzteversichert empfiehlt, auch bei der EÜR auf eine sorgfältige Belegführung zu achten, da das Finanzamt jederzeit Belege anfordern kann.
Wann gilt das nicht?
Arzt-GmbHs und MVZ in GmbH-Form sind zur Bilanzierung verpflichtet; die EÜR ist dort nicht zulässig. Umsatzsteuerliche Besonderheiten (Ärzte sind i. d. R. umsatzsteuerbefreit) erfordern keine separate Umsatzsteuererklärung.
Quellen
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