Die Anbindung an die elektronische Patientenakte (ePA) ist für GKV-Arztpraxen verpflichtend und kostenlos; Praxen tragen lediglich die Kosten für die TI-Anbindung, die für alle digitalen TI-Anwendungen gemeinsam genutzt wird.
Seit Januar 2025 werden alle GKV-Versicherten automatisch mit einer ePA ausgestattet (Opt-out-Modell statt Opt-in). Ärzte müssen relevante Dokumente (Befunde, Medikationspläne, Entlassbriefe) in die ePA einstellen; Weigerung kann bei wiederholtem Verstoß zu Sanktionen führen.
Hintergrund
Die elektronische Patientenakte nach § 341 SGB V wird von den Krankenkassen geführt; Ärzte bekommen Zugriff, wenn der Patient diesen gewährt. Das Opt-out-Modell (ab 2025) bedeutet: Patienten müssen aktiv widersprechen, wenn sie keine ePA wünschen.
Für Ärzte entstehen keine Abrechnungsgebühren für die ePA-Nutzung. Der Mehraufwand liegt im Einstellen von Dokumenten und im Management der Zugriffsrechte; dieser Zeitaufwand wird teils über eine EBM-Pauschale vergütet.
Wichtige Haftungsfrage: Wer haftet, wenn fehlerhafte Daten in der ePA zu falschen Behandlungsentscheidungen führen? Die Verantwortung liegt beim einstellenden Arzt für die Richtigkeit der von ihm eingestellten Dokumente.
Ärzteversichert informiert Ärzte über Haftungsrisiken im Zusammenhang mit der ePA und der digitalen Datenweitergabe.
Wann gilt das nicht?
Privatärzte ohne Kassenzulassung sind nicht zur ePA-Befüllung verpflichtet; sie können freiwillig teilnehmen. Patienten, die der ePA widersprochen haben, erhalten keine ePA.
Quellen
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Gesetze im Internet – SGB V
- Bundesministerium für Gesundheit
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