Eine Erbschaft ist für Kinder bis 400.000 Euro steuerfrei (Freibetrag nach § 16 ErbStG); darüber zahlen Erben 7 bis 30 Prozent Erbschaftsteuer je nach Erbschaftswert und Steuerklasse.

Wer als Arzt 600.000 Euro erbt und Elternteil als Erblasser hat, zahlt auf die 200.000 Euro über dem Freibetrag 7 bis 15 Prozent Erbschaftsteuer, also 14.000 bis 30.000 Euro. Durch Schenkungen zu Lebzeiten (alle 10 Jahre erneut steuerfrei) kann die Erbschaftsteuer erheblich reduziert werden.

Hintergrund

Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) unterscheidet drei Steuerklassen je nach Verwandtschaftsgrad. Steuerklasse I (Ehegatten, Kinder, Eltern) hat die höchsten Freibeträge und niedrigsten Steuersätze; Steuerklasse III (Nicht-Verwandte) hat nur 20.000 Euro Freibetrag und Steuersätze bis 50 Prozent.

Ärzte, die ein Praxisvermögen oder Immobilien erben, müssen die Bewertung nach Erbschaftsteuerrecht beachten: Betriebsvermögen (einschließlich Praxisvermögen) kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit werden (§§ 13a, 13b ErbStG), wenn die Fortführungsbedingungen erfüllt sind.

Vorweggenommene Erbfolge (Schenkungen zu Lebzeiten) nutzt die Freibeträge effizient: Kinder können alle 10 Jahre 400.000 Euro steuerfrei erhalten; bei frühzeitiger Planung lassen sich erhebliche Erbschaftsteuern vermeiden.

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten mit Praxisvermögen eine frühzeitige Nachfolgeplanung in Kooperation mit einem Steuerberater.

Wann gilt das nicht?

Bei Erbschaften innerhalb des Freibetrags entfällt die Steuerpflicht vollständig. Ehegatten können zusätzlich das selbstgenutzte Eigenheim steuerfrei erben, wenn sie 10 Jahre darin wohnen bleiben.

Quellen

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