Beim Erben einer Arztpraxis kann das Betriebsvermögen nach §§ 13a und 13b ErbStG zu 85 Prozent (Regelverschonung) oder 100 Prozent (Optionsverschonung) von der Erbschaftsteuer befreit werden, wenn die Fortführungsbedingungen eingehalten werden.

Für die 85-Prozent-Verschonung muss der Erbe die Praxis mindestens 5 Jahre fortführen und die Lohnsumme erhalten. Für die 100-Prozent-Verschonung gelten 7 Jahre Fortführung. Bei Praxiswert von 500.000 Euro können so 425.000 bis 500.000 Euro steuerfrei übergeben werden.

Hintergrund

Eine Arztpraxis als Einzelunternehmen oder freiberufliche Partnerschaft gilt als begünstigtes Betriebsvermögen nach dem ErbStG. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung: Das Betriebsvermögen enthält weniger als 20 Prozent sogenanntes Verwaltungsvermögen (nicht betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter).

Die Fortführungsklausel schreibt vor, dass der Erbe die Praxis im eigenen Namen weiterführt; eine sofortige Veräußerung führt zur nachträglichen Steuerpflicht. Bei Übertragung an einen Nachfolger, der selbst Arzt ist, bleibt die Begünstigung meist erhalten.

Praxisübergaben unter Lebenden (vorweggenommene Erbfolge, Schenkung) unterliegen denselben Begünstigungsregeln wie Erbschaften; zusätzlich können Schenkungsfreibeträge genutzt werden.

Ärzteversichert empfiehlt, Praxisübergaben frühzeitig und mit steuerlicher Beratung zu planen, um die Erbschaftsteuer-Verschonung vollständig auszunutzen.

Wann gilt das nicht?

Praxen, die als GmbH geführt werden, unterliegen den GmbH-Anteils-Bewertungsregeln; hier gelten andere Begünstigungsvoraussetzungen. Bei Überschreitung der Lohnsummen- oder Fortführungspflichten entfällt die Begünstigung anteilig.

Quellen

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